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I. Im Artikel 17 werden die Worte: „mit den in § 12 Ziffer 3 und 4 des
HOypothekengesetzes und S§ 12 Ziffer 7 der Prioritätsordnung vom 1. Juni 1822
festgesetzten Vorzügen“ ersetzt durch die Worte:
„mit dem Range des Weiderechts“.
!I. Im Artikel 18 werden die Worte: „welches gleichfalls die im Artikel 17 erwähnten Vorrechte
des Hypothekengesetzes und der Prioritätsordnung genießt“ ersetzt durch die Worte:
„welches gleichfalls den im Artikel 17 bestimmten Rang hat“.
III. Im Artikel 42 werden die Worte: „mit den im Artikel 17 bestimmten Vorrechten“
ersetzt durch die Worte:
„mit dem im Artikel 17 bestimmten Range“.
Artikel 151.
Der Artikel 8 Abs. 2 und der Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1852,
die Sicherung, Fixirung und Ablösung der auf dem Zehentrechte lastenden kirchlichen Bau-
pflicht betreffend, werden aufgehoben.
Artikel 152.
Das Gesetz vom 22. Februar 1855, die landwirthschaftlichen Erbgüter betreffend,
wird dahin geändert:
I. Der Schluß des Artikel 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
daß ihre Forderungen dergestalt, wie sie angezeigt sind, und für
Forderungen, für die eine dingliche Haftung nicht besteht, Sicherungshypotheken
auf das Erbgut eingetragen werden sollen.
II. Im Artikel 6 erhält
1. der Abs. 4 Satz 3 folgende Fassung:
Zur Gültigkeit solcher Rechtsgeschäfte ist die Bestätigung des zuständigen
Gerichts (Art. 3) erforderlich.
2. An die Stelle der Abs. 6, 7 treten folgende Vorschriften:
Zu einer Belastung des Erbguts, zu der der Eigenthümer nach den Vorschriften
dieses Gesetzes verpflichtet ist, ist die Zustimmung des Anerben nicht erforderlich.
Wegen anderer als derjenigen Verbindlichkeiten, die auf dem Erbgute haften
oder den Eigenthümer nach den Vorschriften dieses Gesetzes treffen, findet die
Zwangsvollstreckung in das Erbgut nur mittelst Zwangsverwaltung statt.
III. Im Artikel 8 werden die Worte: „vorbehaltlich der Bestimmungen des Hypotheken-
gesetzes 5S 24—26“ ersetzt durch die Worte:
„vorbehaltlich der Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten,“.
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