Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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I. Im Artikel 17 werden die Worte: „mit den in § 12 Ziffer 3 und 4 des 
HOypothekengesetzes und S§ 12 Ziffer 7 der Prioritätsordnung vom 1. Juni 1822 
festgesetzten Vorzügen“ ersetzt durch die Worte: 
„mit dem Range des Weiderechts“. 
!I. Im Artikel 18 werden die Worte: „welches gleichfalls die im Artikel 17 erwähnten Vorrechte 
des Hypothekengesetzes und der Prioritätsordnung genießt“ ersetzt durch die Worte: 
„welches gleichfalls den im Artikel 17 bestimmten Rang hat“. 
III. Im Artikel 42 werden die Worte: „mit den im Artikel 17 bestimmten Vorrechten“ 
ersetzt durch die Worte: 
„mit dem im Artikel 17 bestimmten Range“. 
Artikel 151. 
Der Artikel 8 Abs. 2 und der Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, 
die Sicherung, Fixirung und Ablösung der auf dem Zehentrechte lastenden kirchlichen Bau- 
pflicht betreffend, werden aufgehoben. 
Artikel 152. 
Das Gesetz vom 22. Februar 1855, die landwirthschaftlichen Erbgüter betreffend, 
wird dahin geändert: 
I. Der Schluß des Artikel 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
daß ihre Forderungen dergestalt, wie sie angezeigt sind, und für 
Forderungen, für die eine dingliche Haftung nicht besteht, Sicherungshypotheken 
auf das Erbgut eingetragen werden sollen. 
II. Im Artikel 6 erhält 
1. der Abs. 4 Satz 3 folgende Fassung: 
Zur Gültigkeit solcher Rechtsgeschäfte ist die Bestätigung des zuständigen 
Gerichts (Art. 3) erforderlich. 
2. An die Stelle der Abs. 6, 7 treten folgende Vorschriften: 
Zu einer Belastung des Erbguts, zu der der Eigenthümer nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes verpflichtet ist, ist die Zustimmung des Anerben nicht erforderlich. 
Wegen anderer als derjenigen Verbindlichkeiten, die auf dem Erbgute haften 
oder den Eigenthümer nach den Vorschriften dieses Gesetzes treffen, findet die 
Zwangsvollstreckung in das Erbgut nur mittelst Zwangsverwaltung statt. 
III. Im Artikel 8 werden die Worte: „vorbehaltlich der Bestimmungen des Hypotheken- 
gesetzes 5S 24—26“ ersetzt durch die Worte: 
„vorbehaltlich der Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von 
einem Nichtberechtigten herleiten,“. 
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