Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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im 8 1128 vorgeschriebene Benachrichtigung der Berechtigten erfolgt nach dem 
Vollzuge der im Artikel 2 vorgeschriebenen Protokollirung oder nach dem Abschlusse 
der in Gemäßheit der Artikel 3 bis 8 gepflogenen Ablösungsverhandlungen durch 
die Distriktsverwaltungsbehörde. 
Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im § 1128 bestimmten Frist Widerspruch 
gegen die Zahlung der Ablösungssumme an den Bezugsberechtigten, so kann dieser 
und jeder der Berechtigten die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den 
für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden 
Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem Falle an das für das 
Vertheilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen. 
Artikel 154. 
Das Gesetz vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt wird 
dahin geändert: 
I. Der Artikel 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Den ehelichen Kindern werden die Kinder gleichgeachtet, welche nach dem 
bürgerlichen Rechte die rechtliche Stellung von ehelichen Kindern haben. 
II. Im Artikel 4 erhält 
1. der Abs. 2 folgende Fassung: 
Einer geschiedenen Frau bleibt die Heimat, welche der Mann zur Zeit 
der Scheidung hatte. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird der Scheidung gleichgeachtet. 
2. der Abs. 3 folgende Fassung: 
Ist die Ehe nichtig, so behält die Frau die Heimat, die der Mann zur Zeit der 
Nichtigkeitserklärung oder der Auflösung der Ehe hat, wenn ihr die Nichtigkeit 
der Ehe bei der Eheschließung nicht bekannt war; die Vorschriften des § 1345 
Abs. 2 und des § 1704 des Bürgerlichen Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung. 
III. Im Artikel 6 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1896 wird 
1. dem Abs. 3 folgender Satz beigefügt: 
Die Vorschriften des Art. 1 Abs. 3 und des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 
finden Anwendung. 
2. Die Abs. 5, 6 erhalten folgende Fassung: 
Als selbständig sind nicht zu erachten: 
1) entmündigte Personen:; 
2) Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die in die häusliche Gemeinschaft des 
Dienstherrn aufgenommen sind, sowie Kinder, die dem elterlichen Haus- 
stand angehören und von dem Familienhaupt unterhalten werden.
	        
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