Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XIII. Der Artikel 134 erhält folgende Fassung: 
Die von dem Grundeigenthümer nach der Vorschrift des Art. 127 Abs. 1 
erworbenen Ansprüche auf Ersatz des Minderwerths haften, wenn das beschädigte 
Grundstück oder das Grundstück, dessen jeweiligem Eigenthümer die Dienstbarkeit 
an dem beschädigten Grundstücke zusteht, mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden 
oder Rentenschulden belastet ist, für diese Rechte nach Maßgabe der Vorschriften 
des § 1127 Abs. 2 und des 8 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Erhebt 
ein Berechtigter innerhalb der im § 1128 bestimmten Frist Widerspruch gegen 
die Zahlung der Entschädigung an den Eigenthümer, so kann der Eigenthümer 
und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den für 
die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vor- 
schriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem Falle an das für das Ver- 
theilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen. 
Das Recht, die im Art. 127 Abs. 2 bezeichnete Sicherheitsleistung 
zu verlangen, steht auch den im Abs. 1 bezeichneten Berechtigten zu. Macht 
einer der Berechtigten von dieser Befugniß Gebrauch, so ist die Sicherheit in der 
Weise zu leisten, daß sie auch dem Berechtigten haftet. 
XIV. Im Artikel 135 wird der Satz 2 durch folgenden Abs. 2 ersetzt: 
XVI. 
Auf die in den Fällen des Art. 127 Abs. 3, des Art. 128, des Art. 129 
Abs. 2 und des Art. 132 zu leistenden Entschädigungen finden, wenn das be- 
troffene Grundstück oder das Grundstück, dessen jeweiligem Eigenthümer das 
betroffene Recht zusteht, mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden oder 
mit anderen Rechten belastet ist, für welche eine besondere Entschädigung nicht 
gewährt wird, die für die Entschädigung im Falle der Zwangsenteignung geltenden 
Vorschriften Anwendung. 
XV. Der Artikel 151 erhält folgenden Abs. 2; 
Auf die Entschädigungsforderung finden im Falle der Beschädigung eines Grund 
stücks die Vorschriften des Art. 134 Abs. 1 entsprechende Anwendung; im Falle der 
Beschädigung von Zubehörstücken haftet die Entschädigungsforderung den im Art. 134 
Abs. 1 bezeichneten Berechtigten nach Maßgabe der Vorschriften des § 1123 
Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1127 Abs. 2 des Bürger 
lichen Gesetzbuchs. 
Der Artikel 154 erhält folgende Fassung: 
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens 
(Art. 151, 152), welche sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren nach den für 
Ersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen geltenden Vorschriften.
	        
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