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XIII. Der Artikel 134 erhält folgende Fassung:
Die von dem Grundeigenthümer nach der Vorschrift des Art. 127 Abs. 1
erworbenen Ansprüche auf Ersatz des Minderwerths haften, wenn das beschädigte
Grundstück oder das Grundstück, dessen jeweiligem Eigenthümer die Dienstbarkeit
an dem beschädigten Grundstücke zusteht, mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden
oder Rentenschulden belastet ist, für diese Rechte nach Maßgabe der Vorschriften
des § 1127 Abs. 2 und des 8 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Erhebt
ein Berechtigter innerhalb der im § 1128 bestimmten Frist Widerspruch gegen
die Zahlung der Entschädigung an den Eigenthümer, so kann der Eigenthümer
und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den für
die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vor-
schriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem Falle an das für das Ver-
theilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen.
Das Recht, die im Art. 127 Abs. 2 bezeichnete Sicherheitsleistung
zu verlangen, steht auch den im Abs. 1 bezeichneten Berechtigten zu. Macht
einer der Berechtigten von dieser Befugniß Gebrauch, so ist die Sicherheit in der
Weise zu leisten, daß sie auch dem Berechtigten haftet.
XIV. Im Artikel 135 wird der Satz 2 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:
XVI.
Auf die in den Fällen des Art. 127 Abs. 3, des Art. 128, des Art. 129
Abs. 2 und des Art. 132 zu leistenden Entschädigungen finden, wenn das be-
troffene Grundstück oder das Grundstück, dessen jeweiligem Eigenthümer das
betroffene Recht zusteht, mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden oder
mit anderen Rechten belastet ist, für welche eine besondere Entschädigung nicht
gewährt wird, die für die Entschädigung im Falle der Zwangsenteignung geltenden
Vorschriften Anwendung.
XV. Der Artikel 151 erhält folgenden Abs. 2;
Auf die Entschädigungsforderung finden im Falle der Beschädigung eines Grund
stücks die Vorschriften des Art. 134 Abs. 1 entsprechende Anwendung; im Falle der
Beschädigung von Zubehörstücken haftet die Entschädigungsforderung den im Art. 134
Abs. 1 bezeichneten Berechtigten nach Maßgabe der Vorschriften des § 1123
Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1127 Abs. 2 des Bürger
lichen Gesetzbuchs.
Der Artikel 154 erhält folgende Fassung:
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens
(Art. 151, 152), welche sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren nach den für
Ersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen geltenden Vorschriften.