Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

53 
XVII. Der Artikel 162 erhält folgenden Abs. 3: 
Die Vorschriften des Art. 36a Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
XVIII. Der Eingang des Artikel 227 erhält folgende Fassung: 
Die Art. 85 bis 88, 91, 93, 95, 96, 98 und 99 finden 
XIX. Der Artikel 228 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Die Kuxe behalten die Eigenschaft von Rechten, die den Grundstücken gleich- 
stehen. Die Vorschrift des Art. 41 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 
XX. Im Artikel 229 Satz 2 werden die Worte: „Veräußerung von Kuxen und“ gestrichen. 
XXI. Der Artikel 232 erhält folgende Fassung: 
In den Fällen der Art. 119, 121 müssen die Erklärungen des Gewerken 
und der Gläubiger öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. 
In dem Falle der Art. 119, 120 erfolgt der Verkauf des Antheils im 
Wege der Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen. 
Ein unverkäuflicher Antheil wird in den Fällen der Art. 120, 121 der 
Gewerkschaft im Grundbuche zugeschrieben. 
XXll. Der Artikel 48 Abs. 3, der Artikel 94 Abs. 2 und der Artikel 115 Abs. 2 
werden aufgehoben. 
Artikel 158. 
Das Gesetz vom 29. April 1869, die Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits 
des Rheins betreffend, wird dahin geändert: 
I. Im Artikel 11 erhalten die Abs. 2, 3 folgende Fassung: 
Als selbständig sind nicht zu erachten: 
1) Personen, welche entmündigt sind; 
2) Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die in die häusliche Gemeinschaft des 
Dienstherrn aufgenommen sind, sowie Kinder, die dem elterlichen Haus- 
stand angehören und von dem Familienhaupt unterhalten werden. 
Steuern der Ehefrau, sofern nicht die eheliche Gemeinschaft nach § 1575 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben ist, und der minderjährigen im elterlichen 
Unterhalte stehenden Kinder sind dem Familienhaupte zuzurechnen. 
II. Der Artikel 13 Abs. 2 lir. erhält folgende Fassung: 
!) wenn das Entmündigungsverfahren gegen ihn eingeleitet ist; 
III. Im Artikel 15 Abs. 5 werden die Worte: „minderjährige und andere unselbständige 
Personen“ und im Artikel 47 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte: „minderjährige 
und unter Kuratel stehende Personen“ ersetzt durch die Worte: 
„Minderjährige und Personen, die entmündigt oder nach § 1906 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.