Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

VI. Im Artikel 20 Abs. 1 in der Fassung des § 41 des Landtagsabschieds vom 
15. April 1875 wird das Wort „Reichswährung“ gestrichen. 
VII. Im Artikel 23 Abs. 3 erhalten die Ziff. 1, 3 folgende Fassung: 
1) Personen, die entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuche 
unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind; 
3) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist. 
VlIII. Der Artikel 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
Der Armenpflegschaftsrath ist berechtigt, die Entmündigung wegen Ver- 
schwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, wenn Grund zu der Besorg- 
niß besteht, das der zu Entmündigende der Armenkasse zur Last fallen werde. 
IX. Im Artikel 43 Abs. 1 werden die Worte: „vorbehaltlich dessen, was das Gesetz 
über den obersten Verwaltungsgerichtshof bestimmen wird“ ersetzt durch die Worte: 
„unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die 
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen, bestimmt"“. 
X. Im Eingange des Artikel 44 tritt an die Stelle des Wortes: „Arrest“ das Wort: 
„Haft". 
Artikel 161. 
Das Gesetz vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und 
Wirthschaftsgesellschaften betreffend, wird für die noch bestehenden registrirten Gesellschaften 
dahin geändert: 
I. An die Stelle des Artikel 38 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: 
In jedem Falle kann die Gesellschaft einen Gesellschafter aus den im 
Gesellschaftsvertrage festgesetzten Gründen sowie wegen Verlustes der bürgerlichen 
Ehreurechte ausschließen. 
II. An die Stelle des Artikel 74 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: 
Das Register für die registrirten Gesellschaften wird von den Gerichten 
geführt, denen die Führung des Handeleregisters obliegt. 
III. Der Artikel 43 Abs. 2 wird ausgehoben. 
Artikel 162. 
Das Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dezember 1871 wird dahin geändert: 
1. Der Artikel 81 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Die Ermächtigung ist, wenn es sich um eine Maßtregel handelt, zu der eine 
Anordnung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, von der Erlassung dieser 
Anordnung abhängig zu machen. 
II. Im Artikel 122 Abs. 2 wird statt „113“ gesetzt „113 Ziff. 2, 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.