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Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder mit einem Nießbrauche belastet
ist, den Nachweis voraus, daß die Berechtigten ihre Zustimmung in rechts—
verbindlicher Weise erklärt haben. Der Nachweis ist zu den Akten zu bringen.
Bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden genügt der Nachweis,
daß die Berechtigten innerhalb der im § 1128 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Frist einen Widerspruch nicht erhoben haben; die Anzeige von dem
Eintritte des Schadens känn durch die nach Abs. 2 zuständige Behörde erfolgen.
Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das zuständige Gericht festgestellt hat,
daß die Bewilligung für die Berechtigten unschädlich ist.
Der Artikel 43 Satz 1, 2 erhält folgende Fassung:
Der Anspruch auf Entschädigungsgelder kann, soweit diese zu einem
bestimmten Zwecke, insbesondere nach Art. 38, 39 zum Wiederaufbau des
Gebäudes, zu verwenden sind, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 41 Abs. 2,
nicht abgetreten werden. Der Anspruch auf die zum Wiederaufban zu verwendenden
Entschädigungsgelder kann jedoch mit der Banstelle unter der Bedingung des
Wiederaufbaus veräußert werden.
VIII. Der Artikel 46 erhält folgende Fassung:
Ist das beschädigte Gebäude eines der vorsätzlichen oder fahrlässigen Brand
stiftung beschuldigten Versicherten mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
oder mit einem Nießbrauche belastet oder ist von den Miteigenthümern des Gebäudes
einer beschuldigt, so wird zwar zum Besten der Berechtigten oder der anderen
Miteigenthümer die Entschädigungssumme gegen dereinstigen Ersatz aus dem Vermögen
des Schuldigen von der Anstalt vorgeschossen, jedoch zu keinem anderen Zwecke als
zu dem der Wiederherstellung der beschädigten Gegenstände.
Die Versicherungskammer ist berechtigt, für die festgesetzte Entschädigungssumme
eine Sicherungshypothek an den Grundstücken des Beschuldigten eintragen zu lassen.
Die Eintragung der Hypothek an mehreren Grundstücken des Beschuldigten
darf nur soweit verlangt werden, daß der Werth der Grundstücke das Doppelte
des zu sichernden Betrags erreicht; der Werth wird unter Abzug der Belastungen
berechnet, welche der Hypothek im Range vorgehen.
IX. Der Artikel 71 erhält folgende Fassung:
Steht das versicherte Gebände im Miteigenthume Mehrerer, so haften die
Miteigenthümer, welche die Versicherung genommen haben, für die Beiträge als
Gesammtschuldner.
Das Grundstück haftet im Ganzen, auch wenn nur einer der Miteigenthümer
die Versicherung genommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Nießbraucher die
Versicherung zu Gunsten des Eigenthümers genommen hat.