Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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X. Der Artikel 75 erhält folgende Fassung: 
Werden Brandversicherungsbeiträge von einem Stellvertreter (Art. 70, 73, 74) 
vorgeschossen, so geht der Anspruch der Anstalt auf diesen über. 
Xl. Im Artikel 77 Abs. 1 werden die Worte: „insbesondere auch die Einwilligung der 
sämmtlichen Hypothekgläubiger oder amtliche Bescheinigung der Hypothekfreiheit“" gestrichen. 
XII. Der Artikel 9 Abs. 2, der Artikel 32 Abs. 4 Satz 2, der Artikel 47 Abs. 2, 
der Artikel 72, der Artikel 78 Abs. 1 Ziff. 3 und der Artikel 88 Satz 2 werden 
aufgehoben. 4 
Die Aufhebung des Artikel 3 Abs. 1 Ziff. 6 und des Artikel 32 Abs. 4 Satz 2 
sowie die Aenderungen der Artikel 10, 15, 71 treten schon vor der Zeit, zu welcher das 
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in Kraft. 
Artikel 165. 
Das Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes 
und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, wird dahin geändert: 
I. An die Stelle des Artikel 7 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Der Verwaltungsgerichtshof ist berufen, in den Fällen, in welchen der Staat, 
eine Gemeinde oder ein anderer Kommunalverband wegen des Schadens in Anspruch 
genommen werden soll, den ein Beamter in Ansübung der ihm anvertranten 
öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig einem Dritten zugefügt hat, die 
Vorentscheidung darüber zu treffen, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner 
Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig 
gemacht hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Beamter wegen des Schadens in 
Anspruch genommen werden soll, den er durch eine in Ansübung oder in Veran- 
lassung der Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorgenommene 
Handlung einem Dritten zugefügt hat. Soweit der Staat oder der Verband, 
in dessen Dienste der Beamte steht, einen Schaden zu ersetzen hat, für den der 
Beamte selbst nicht verantwortlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die Vorent- 
scheidung darüber zu treffen, ob der Beamte seine Amtsbefugnisse überschritten 
oder eine ihm obliegende Amtshandlung unterlassen hat. Bei Handlungen eines 
Beamten der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Vorentscheidung 
nicht erforderlich. 
Die Vorentscheidung ist für das Gericht bindend. 
Soll der Anspruch gegen den Staat oder den Verband wegen schuldhafter 
Verletzung der Amtspflicht erhoben werden, so wirkt die Vorentscheidung auch für 
das Verhältniß zwischen dem Staate oder dem Verband und dem Beamten. 
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