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XI.
XII.
XIII.
XIV.
der Ertheilung der beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts ein Recht im
Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist; die in Folge der
Zwangsabtretung erfolgten Rechtsänderungen bleiben außer Betracht. Als Be-
schlagnahme im Sinne des § 13 des angeführten Gesetzes ist die Zwangsabtretung,
im Falle der Einweisung des Abtretungsberechtigten in den Besitz die Ein-
weisung anzusehen.
Der Artikel 55 erhält folgenden Zusatz:
Vor dieser kann auch die Auflassung erklärt werden.
Als Artikel 55 a wird unter der Ueberschrift: „Ablösung“ folgende Vorschrift eingestellt:
Bei der Ablösung eines Rechtes, das dem jeweiligen Eigenthümer eines
Grundstücks zusteht, finden, wenn das Grundstück des Berechtigten mit Rechten
Dritter belastet ist, auf die Ablösungssumme, soweit nicht besondere Vorschriften
bestehen, die im Falle der Zwangsenteignung für die Eutschädigung geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Als Artikel 68a wird unter der Uleberschrift: „Zwangsvollstreckung bei Fidei-
kommissen, Lehen und landwirthschaftlichen Erbgütern gegen den Nachfolger“
folgende Vorschrift eingestellt:
Bei Familienfideikommissen, Lehen mit Einschluß der allodifizirten Lehen,
Stammgütern und landwirthschaftlichen Erbgütern finden auf die Zwangsvoll-
streckung gegen den Rechtonachfolger des Schuldners die für die Zwangsvollstreckung
gegen den Erben des Schuldners geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
An die Stelle des Artikel 69 treten unter der Ueberschrift: „Aufgebotsverfahren“
folgende Vorschriften:
Artikel 69.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung ist bei
Schuldverschreibungen des bayerischen Staates das Amtsgericht, bei welchem die
Staataoschuldentilgungsanstalt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, bei Schuld-
verschreibungen, die von einer dem bayerischen Staate angehörenden Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind, das Amtsgericht,
bei welchem die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren allgemeinen Gerichts
stand hat, ausschließlich zuständig.
Artikel 69a.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Urkunde
der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, für welche Zins-
oder Rentenscheine nicht ausgegeben sind, sowie eines Hypotheken-, Grundschuld
oder Rentenschuldbriefo gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.