Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

62 
XI. 
XII. 
XIII. 
XIV. 
der Ertheilung der beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts ein Recht im 
Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist; die in Folge der 
Zwangsabtretung erfolgten Rechtsänderungen bleiben außer Betracht. Als Be- 
schlagnahme im Sinne des § 13 des angeführten Gesetzes ist die Zwangsabtretung, 
im Falle der Einweisung des Abtretungsberechtigten in den Besitz die Ein- 
weisung anzusehen. 
Der Artikel 55 erhält folgenden Zusatz: 
Vor dieser kann auch die Auflassung erklärt werden. 
Als Artikel 55 a wird unter der Ueberschrift: „Ablösung“ folgende Vorschrift eingestellt: 
Bei der Ablösung eines Rechtes, das dem jeweiligen Eigenthümer eines 
Grundstücks zusteht, finden, wenn das Grundstück des Berechtigten mit Rechten 
Dritter belastet ist, auf die Ablösungssumme, soweit nicht besondere Vorschriften 
bestehen, die im Falle der Zwangsenteignung für die Eutschädigung geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Als Artikel 68a wird unter der Uleberschrift: „Zwangsvollstreckung bei Fidei- 
kommissen, Lehen und landwirthschaftlichen Erbgütern gegen den Nachfolger“ 
folgende Vorschrift eingestellt: 
Bei Familienfideikommissen, Lehen mit Einschluß der allodifizirten Lehen, 
Stammgütern und landwirthschaftlichen Erbgütern finden auf die Zwangsvoll- 
streckung gegen den Rechtonachfolger des Schuldners die für die Zwangsvollstreckung 
gegen den Erben des Schuldners geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
An die Stelle des Artikel 69 treten unter der Ueberschrift: „Aufgebotsverfahren“ 
folgende Vorschriften: 
Artikel 69. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung ist bei 
Schuldverschreibungen des bayerischen Staates das Amtsgericht, bei welchem die 
Staataoschuldentilgungsanstalt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, bei Schuld- 
verschreibungen, die von einer dem bayerischen Staate angehörenden Körperschaft, 
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind, das Amtsgericht, 
bei welchem die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren allgemeinen Gerichts 
stand hat, ausschließlich zuständig. 
Artikel 69a. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Urkunde 
der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, für welche Zins- 
oder Rentenscheine nicht ausgegeben sind, sowie eines Hypotheken-, Grundschuld 
oder Rentenschuldbriefo gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.