Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die öffentliche Bekanutmachung des Aufgebots und der Zahlungssperre 
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch zweimalige Einrückung 
in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Das Gericht 
kann anordnen, daß die Bekanntmachung noch in anderen Blättern erfolgen soll. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit 
der ersten Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. 
Die im 8 1017 Abs. 2, 3 und im 8 1022 Abs. 1 der Civilprozeß— 
ordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen in dem für die Bekannt— 
machungen des Gerichts bestimmten Blatte. 
Auf Versicherungspolizen sowie auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, 
die auf den Inhaber ausgestellt sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
Artikel 69b. 
Die öffentliche Bekanntmachung der in den S§ 977, 982, 988, 1002 
der Civilprozeßordnung bezeichneten Aufgebote erfolgt durch Anheftung an die 
Gerichtstafel und einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des 
Gerichts bestimmte Blatt. Die Aufgebotefrist beginnt mit der Einrückung in 
dieses Blatt. 
Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Aus- 
schlußurtheils angcordnet, so erfolgt sie durch das im Abs. 1 bezeichnete Blatt. 
XV. Der Artikel 88 wird unter der Ueberschrift: „Feststellung des Datums einer Privat- 
urkunde“ als Artikel 70a eingestellt. 
XVI. Die Artikel 12 bis 19, 23 bis 33, 56 bis 67, 71 bis 77, 79 bis 87, 
89 bis 121, 123 bis 126. 135, 140 bis 168, 171 bis 174, 176 bis 219, 
222 bis 224 werden aufgehoben. 
Die Vorschriften der Artikel 25 bis 33, 125, 171 bleiben jedoch in Kraft, 
bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Für das im § 82 des Hypotheken= 
gesetzes bestimmte Aufgebot verbleibt es in Ansehung des Verfahrens bei den bisherigen 
Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des Artikel 69b entsprechende 
Anwendung finden und die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen betragen muß. 
Bei einer vertragsmäßigen Versteigerung von Grundstücken nach Artikel 202 bleiben 
für das Verfahren die Vorschriften des Artikel 202 Abs. 1, 4 bis 7 maßgebend. 
Die Artikel 127 bis 134, 136 bleiben in Ansehung der Hypotheken in Kraft, welche 
zu der Zeit bestehen, zu der das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
Der Artikel 169 bleibt für Rechtsverhältnisse, die sich nach den bisherigen Vorschriften 
bestimmen, in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs erwählt worden ist.
	        
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