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Die Artikel 220, 221 bleiben für die nach den bieherigen Vorschriften errichteten
Urkunden der in ihnen bezeichneten Art in Kraft.
Die noch geltenden Vorschriften der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung und der
Pfälzischen Civilprozeßordnung werden aufgehoben. Die Vorschrift des § 128 Theil M
Titel 10 der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung bleibt jedoch für die vor dem
1. Zannar 1876 erfolgten Eintragungen in die Kirchenbücher in Kraft.
Soweit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in Theil I Titel 51
§§ 100 bie 109 der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung bestimmte Aufgebot statt-
findet, verbleibt es in Ansehung des Verfahrens bei den bieherigen Vorschriften. Das
Gleiche gilt für das Oypothekenreinigungeverfahren nach Pfälzischem Rechte.
Artikel 167.
Das Aueführungsgesetz vom 23. Febrnar 1879 zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
wird dahin geändert:
1. Der Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Die Amtsgerichte sind, soweit nicht andere Bestimmungen getroffen sind,
für die Angelegenheiten zuständig, welche zur Zuständigkeit der Stadt= und
Landgerichte gehört haben.
Die Amtsgerichte sind neben den Notaren zuständig für die Beurkundung
von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und diesem
über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu
gewährende Abfindung sowie für die Beurkundung einer Vereinbarung zwischen
dem Vater eines unehelichen Kindes und der Mutter über die der Mutter aus
der Beiwohnung und der Entbindung entstandenen Ansprüche, sofern diese Ver-
einbarung mit der Vereinbarung über den Unterhalt des Kindes in derselben
Urkunde verbunden wird. Die Amtsgerichte sind nicht zuständig für die Beur-
kundungen, die nach den Vorschriften der Reichsgesetze durch ein Gericht eder
einen Notar zu bewirken sind, sowie für die öffentliche Beglaubigung einer Unter-
schrift oder eines Handzeichens.
Die Amtsgerichte sind als Nachlaßgerichte nicht zuständig zur Aufnahme
des Inventars.
II. Als Artikel 15 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Amtegerichte können für bestimmte Arten von Gutachten, soweit nicht
besondere Vorschriften maßgebend sind, Sachverständige öffentlich bestellen und
im Allgemeinen beeidigen.