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Soweit nach den Artikeln 51, 52 nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
noch neue Hypothekentitel entstehen können, tritt von der im Abs. 1 bezeichneten Zeit an
an deren Stelle der dort bezeichnete Anspruch.
Für die Ansprüche des Staates, der Brandversicherungsanstalt, einer Gemeinde oder
eines anderen Kommunalverbandes, einer Stiftung des öffentlichen Rechtes oder einer unter
der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung, mit denen ein gesetzlicher
Hypothekentitel verbunden ist, kann von der im Abs. 1 bezeichneten Zeit an die Eintragung
einer Sicherungshypothek an den Grundstücken des Schuldners verlangt werden. Die Ein-
tragung erfolgt auf das Ersuchen der nach den neuen Vorschriften zuständigen Behörde.
Artikel 56.
Die Vorschriften des § 54 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit finden bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist, auf die Eintragung einer Hypothek in das Hypothekenbuch mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß der in dem Ersuchen angegebene Betrag, für welchen die Sicherheit
geleistet werden soll, in der Eintragung als der Hoöchstbetrag zu bezeichnen ist, für den die
Grundstücke haften.
Hypothekenvormerkungen.
Artikel 57.
Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, eine Hypothek
nach den bisherigen Vorschriften vorgemerkt, so finden auf die Vormerkung die Vorschriften
der 88 886, 887 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Rangvorbehalte.
Artikel 58.
Das nach § 84 des Hypothekengesetzes dem Schuldner zustehende Recht, an der Stelle
einer erloschenen, aber noch nicht gelöschten Hypothek eine neue Hypothek mit dem Range
der erloschenen zu begründen, ist gegenüber einem nach der Anlegung des Grundbuchs ent-
standenen Rechte unwirksam
Das Gleiche gilt von der nach § 150 des Hypothekengesetzes eingetragenen Vormerkung
einer Oypothek, deren Bestellung sich der Schuldner vorbehalten hat.
Artikel 59.
Hat der Eigenthümer eines Grundstücks einem Hypothekengläubiger gegenüber in An-
sehung einer dem Rechte des Gläubigers im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek
auf das im § 84 des Hypothekengesetzes bestimmte Recht verzichtet, so kann der Gläubiger