Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

99 
von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, unbeschadet der 
Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, die Löschung der Hypothek, falls 
diese sich mit dem Eigenthum in derselben Person vereinigt, in gleicher Weise verlangen, 
wie wenn zur Sicherung des Rechtes auf Löschung eine Vormerkung im Grundbuch ein— 
getragen wäre. 
Verpfändung und Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe eines Grundstücks. 
Artikel 60. 
Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, erwirbt in 
dem Falle des § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Pfandgläubiger und in 
dem Falle des § 848 Abs. 2 Satz 2 der Civilprozeßordnung der Glänbiger eine Hypothek 
an dem herausgegebenen Grundstücke. 
In dem ersteren Falle ist der Verpfänder verpflichtet, die Eintragung der Hypothek 
in das Hypothekenbuch zu bewilligen. In dem letzteren Falle hat der Sequester die Ein- 
tragung einer Vormerkung in das Hypothekenbuch zu beantragen. Die Umwandlung der 
Vormerkung in Eintragung erfolgt nach den für die Eintragung einer Vollstreckungshypothek 
geltenden Vorschriften. Ist die Umwandlung zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als 
angelegt anzusehen ist, noch nicht erfolgt, so findet die Vorschrift des Artikel 57 des Aus- 
führungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung Anwendung. 
HUypotheken an PRechten. 
Artikel 61. 
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Recht mit einer 
Hypothek belastet, das nicht zu den Rechten gehört, für welche die sich auf Grundstücke be- 
ziehenden Vorschriften gelten, so verwandelt sich die OHypothek in ein Pfandrecht. 
Eheliches Güterrecht. 
1. Allgemeine Gülergemeinschaft. 
Artikel 62. 
Besteht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine Ehe der ge- 
setzliche Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach einem der in den Landestheilen 
rechts des Rheins geltenden Rechte, so treten an die Stelle der bisherigen Vorschriften die 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeine Gütergemeinschaft. 
Soweit der Eintritt der allgemeinen Gütergemeinschaft nach den bisherigen Vorschriften 
von der ehelichen Beiwohnung oder nach dem Rechte des Fürstenthums Hohenlohe von dem 
137
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.