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daß dem Manne zwei Drittel, der Fran ein Drittel des Ueberschusses gebühren. Im
Fallec der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmt sich der Antheil der Abkömmlinge nach
dem Antheile des verstorbenen Ehegatten.
Artikel 67.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Bamberg, Nördlingen,
Kaufbeuren, der Stadt Kempten, von Dinkelsbühl, Windsheim, Bayrenth, Ulm, Pappen-
heim, Thurnan, Fulda, Erbach, Lindau, Mindelheim, Eichstätt, Ingolstadt, Oettingen-Waller-
stein oder nach der Mönchsrother Observanz, so geht im Falle des Todes des einen Ehe-
gatten, wenn Abkömmlinge dieses Chegatten nicht vorhanden sind, dessen Antheil an dem
Gesammtgut auf den überlebenden Ehegatten über. Die Vorschriften des § 1483 Abs. 1
Satz 2, des § 1484, des § 1488, des § 1489 Abs. 1, 2 und der S8 1507, 1508
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Der Uebergang auf den überlebenden Ehegatten kann durch letztwillige Verfügung aus-
geschlossen werden. Im Falle der Ausschließung gehört der Antheil des verstorbenen Ehe-
gatten an dem Gesammtgute zum Nachlasse. Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach
dem Rechte von Bamberg, Nördlingen, Kaufbeuren, der Stadt Kempten, von Dinkelsbühl,
Windsheim, Ulm, Pappenheim, Thurnau, Fulda, Erbach, Oettingen-Wallerstein oder nach
der Mönchsrother Observanz, so finden auf die Ausschließung die Vorschriften der §§ 1509, 1516
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Besteht die allgemeine Gütergemein--
schaft nach dem Rechte von Bayrenth, so steht dem ausgeschlossenen Ehegatten das im § 1478 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Recht sowie ein Pflichttheilsrecht zu. Macht der ausge-
schlossene Ehegatte von dem im § 1478 bezeichneten Rechte Gebrauch, so gilt das Gesammtgut in-
soweit, als es nicht zur Erstattung des Werthes des von der Frau in die Gütergemein-
schaft Eingebrachten zu verwenden ist, als Antheil des Mannes; auf das Pflichttheilsrecht finden die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichttheil entsprechende Anwendung.
Artikel 68.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte des Fürstenthums Hohenlohe
oder des Fürstenthums Kempten, so steht, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten Ab-
kömmlinge dieses Ehegatten nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten das im § 1478 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Recht zu. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so
gehört das Gesammtgut, soweit es nicht zur Erstattung des Werthes des in die Güterge-
meinschaft Eingebrachten erforderlich ist, zum Nachlasse des verstorbenen Ehegatten.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte des Fürstenthums Kempten,
so bestimmt sich das Recht des überlebenden Ehegatten in Ansehung des Nachlasses des ver-
storbenen Ehegatten nach den bisherigen Vorschriften. Verzichtet der überlebende Ehegatte