Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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auf das Recht der Verwaltung und Nutznießung, so bestimmt sich sein Erbrecht nach den 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auf den Verzicht finden die für die Ausschlagung 
der Erbschaft geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Artikel 69. 
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte des Fürstenthums Bayreuth, 
des Fürstenthums Kempten oder der Stadt Kempten oder nach dem Rechte von Dinkelsbühl 
oder Lindan, so steht, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge 
vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten das im § 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bezeichnete Recht zu, sofern er die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnt. Macht er 
von diesem Rechte Gebrauch, so gehört, wenn die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem 
Rechte der Stadt Kempten besteht, das Gesammtgut, soweit es nicht zur Erstattung des 
Werthes des in die Gütergemeinschaft Eingebrachten erforderlich ist, zum Nachlasse des ver- 
storbenen Ehegatten. Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte des Fürsten- 
thums Bayrenth, so gilt das Gleiche, wenn die Frau überlebt oder wenn bei dem Tode 
der Frau ein aus einer früheren Ehe der Frau stammender Abkömmling vorhanden ist: 
andernfalls gebührt das Gesammtgut insoweit dem überlebenden Manne. 
Lehnt der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so bestimmt 
sich sein Recht in Ansehung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten nach den bisherigen 
Vorschriften. Verzichtet er auf das Recht des Beisitzes, so bestimmt sich sein Erbrecht nach 
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit diese ihm günstiger sind. Auf den 
Verzicht finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Artikel 70. 
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach einem der im Artikel 69 genannten Rechte, 
so steht, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten andere Abkömmlinge dieses Ehegatten als 
gemeinschaftliche vorhanden sind, das im § 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete 
Recht sowohl dem überlebenden Ehegatten als den Abkömmlingen zu. Die Vorschriften des 
Artikel 69 Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende Anwendung. Das Erbrecht des über- 
lebenden Ehegatten bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften, der gesetzliche Erbtheil beträgt 
jedoch mindestens ein Viertheil. 
Treffen gemeinschaftliche Abkömmlinge mit nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen dee 
verstorbenen Ehegatten zusammen, so bestimmen sich die Rechte des überlebenden Ehegatten 
gegenüber diesen nach den Vorschriften des Abs. 1, auch wenn der überlebende Ehegatte die 
Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ablehnt oder auf den Beisitz nicht verzichtet.
	        
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