Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 74. 
Hat für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Tod eines 
der Ehegatten aufgelöste Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Bamberger Rechte 
bestanden, so steht im Falle der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten den Ab— 
kömmlingen, mit welchen dieser die Gütergemeinschaft fortgesetzt hat, das Recht auf Grund— 
theilung zu. Ist die Wiederverheirathung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geset- 
buchs erfolgt, zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber Einkindschaft 
noch nicht eingetreten, so findet Einkindschaft nicht mehr statt. Dies gilt auch, wenn in 
einer Ehe, die der überlebende Ehegatte in der Zwischenzeit zwischen der Auflösung der Ehe, 
für die allgemeine Gütergemeinschaft bestanden hat, und der Eingehung der bestehenden Ehe 
eingegangen hat, unvollkommene Einkindschaft eingetreten ist. 
Hat für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Tod eines 
der Ehegatten aufgelöste Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Fuldaischen Rechte 
bestanden, so fällt mit der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten der Antheil des ver- 
storbenen Ehegatten an dem gemeinschaftlichen Vermögen den gemeinschaftlichen Abkömmlingen an. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 finden die Vorschriften des § 1314 Abs. 2 und des 
§ 1493 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
2. Errungenschaftsgemeinschast. 
Artikel 75. 
Besteht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine Ehe der 
gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach einem der in den Landestheilen 
rechts des Rheins geltenden Rechte, so treten, vorbehaltlich der Vorschriften des Artikel 83, 
an die Stelle der bisherigen Vorschriften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über 
die Errungenschaftsgemeinschaft. 
Die Vorschriften des Artikel 62 Abs. 2, 3 und des Artikel 73 finden entsprechende 
Anuwendung. 
Artikel 76. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte von Würzburg, Castell oder 
Schweinfurt, so tritt mit der Geburt eines Kindes die allgemeine Gütergemeinschaft nach 
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft 
nach dem Rechte von Castell, so finden die Vorschriften des Artikel 64 Anwendung. 
Inwieweit das Vermögen der Frau Vorbehaltsgut und die Verbindlichkeiten der Ehe 
gatten Gesammtgutsverbindlichkeiten werden, bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften 
über die allgemeine Gütergemeinschaft; die Gesammtgutsverbindlichkeiten der Errungenschafts
	        
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