Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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gemeinschaft werden jedoch im Verhältnisse zu den Gläubigern Gesammtgutsverbindlichkeiten 
der allgemeinen Gütergemeinschaft, auch soweit sie es nach diesen Vorschriften nicht sein würden. 
Im Falle der Aufhebung der allgemeinen Gütergemeinschaft steht, wenn gemeinschaftliche 
Abkömmlinge nicht vorhanden sind, jedem der Ehegatten das im 8 1478 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bestimmte Recht zu. 
Artikel 77. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte des Deutschordens an der 
Tauber, so verbleibt es für die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts bei der 
Vorschrift, daß dem Manne zwei Drittel, der Frau ein Drittel des Ueberschusses gebühren. 
Artikel 78. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte von Memmingen, Rothenburg 
oder Coburg, so ist, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten Abkömmlinge dieses Ehe— 
gatten nicht vorhanden sind, der überlebende Ehegatte der gesetzliche Erbe. Das Erbrecht 
ist im Falle des § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen. Besteht die Errungen- 
schaftsgemeinschaft nach dem Rechte von Memmingen, so finden auf das Erbrecht die Vor- 
schriften der §5§ 2335 bis 2337 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte von Rothenburg oder Coburg, so 
kann das Erbrecht durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen werden; der Pflichttheil des über- 
lebenden Ehegatten bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach der Rettenbergischen Landesordnung oder 
dem Rothenfelser Landesbrauche, so bestimmt sich, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten 
Abkömmlinge dieses Ehegatten nicht vorhanden sind, das Recht des überlebenden Ehegatten 
in Ansehung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten nach den bisherigen Vorschriften; 
an die Stelle der nach dem Rothenfelser Landesbrauche dem überlebenden Ehegatten gebührenden 
Ausfahrt, Ausfertigung und Fahrniß tritt jedoch der im § 1932 des Birgerlichen Gesetz- 
buchs bestimmte Voraus. Verzichtet der überlebende Ehegatte auf den ihm nach den bis- 
herigen Vorschriften zustehenden Nießbrauch, so bestimmt sich sein Erbrecht nach den Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auf den Verzicht finden die für die Ausschlagung 
der Erbschaft geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte von Regensburg, so gebührt 
bei dem Tode der Frau, wenn Abkömmlinge der Frau nicht vorhanden sind, die ganze 
Errungenschaft dem Manne. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Württembergischen Landrechte, so steht, 
wenn bei dem Tode des einen Ehegatten Abkömmlinge dieses Ehegatten nicht vorhanden sind, 
dem überlebenden Ehegatten die in den bisherigen Vorschriften bestimmte Nutznießung an den 
Erbtheilen der Seitenverwandten der zweiten Ordnung zu. 
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