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Artikel 79.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach der Rettenbergischen Landesordnung oder
nach dem Rechte von Regeusburg, Rothenburg, Rothenfels oder Coburg, so verbleibt es für
den Fall, daß bei dem Tode des einen Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden
sind, in Ansehung der Rechte des überlebenden Ehegatten bei den bisherigen Vorschriften;
das nach dem Rechte von Coburg dem überlebenden Ehegatten zustehende Recht, im Falle
der Wiederverheirathung die Antheile der Abkömmlinge gegen Vorausbestellung zu übernehmen,
fällt jedoch weg. Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Coburgischen Rechte,
so bestimmen sich die Rechte des überlebenden Ehegatten so, wie wenn die Ehe Jahr und
Tag gedauert hätte, auch wenn die Auflösung früher erfolgt.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach der Rettenbergischen Landesordnung oder
nach dem Rechte von Regensburg, Rothenfels oder Coburg, so bestimmt sich, wenn der überlebende
Ehegatte auf das Recht des Beisitzes verzichtet, sein Erbrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesezbuchs, soweit diese ihm günstiger sind. Auf den Verzicht finden die für die Ausschlagung
der Erbschaft geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach der Rettenbergischen Landesordnung oder nach dem
Rechte von Regensburg oder Coburg, so verbleibt es im Falle des Verzichts auch in Ansehung
der Antheile an der Errungenschaft sowie des eingebrachten Gutes des überlebenden Ehegatten
bei den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Württembergischen Landrechte, so steht
dem überlebenden Chegatten an den Erbtheilen der gemeinschaftlichen Abkömmlinge die Nutz
nießung nach den bisherigen Vorschriften zu.
Das im Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Recht, die Antheile der Abkömmlinge gegen Voraus.
bestellung zu übernehmen, steht dem überlebenden Ehegatten auch dann nicht zu, wenn der
andere Ehegatte schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist.
Artikel 80.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach der Rettenbergischen Landesordnung oder
nach dem Rechte von Nothenburg, Rothenfels oder Coburg, so verbleibt es für den Fall, daß
bei dem Tode des einen Ehegatten andere Abkömmlinge dieses Ehegatten als gemeinschaftliche
vorhanden sind, in Ansehung der Rechte des überlebenden Ehegatten bei den bisherigen Vor
schriften; der Erbtheil des überlebenden Ehegatten beträgt jedoch mindestens ein Viertheil.
Die im Abs. 1 bestimmte Erhöhung des Erbtheils des überlebenden Ehegatten tritt,
soweit diesem ein Recht des Beisitzes zusteht, nur ein, wenn er auf den Beisitz in Gemäs
heit des Artikel 79 Abs. 2 Satz 2 verzichtet.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte von Coburg, so findet die Vor-
schrift des Artikel 79 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. In Ansehung des eingebrachten Ver-