Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 79. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach der Rettenbergischen Landesordnung oder 
nach dem Rechte von Regeusburg, Rothenburg, Rothenfels oder Coburg, so verbleibt es für 
den Fall, daß bei dem Tode des einen Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden 
sind, in Ansehung der Rechte des überlebenden Ehegatten bei den bisherigen Vorschriften; 
das nach dem Rechte von Coburg dem überlebenden Ehegatten zustehende Recht, im Falle 
der Wiederverheirathung die Antheile der Abkömmlinge gegen Vorausbestellung zu übernehmen, 
fällt jedoch weg. Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Coburgischen Rechte, 
so bestimmen sich die Rechte des überlebenden Ehegatten so, wie wenn die Ehe Jahr und 
Tag gedauert hätte, auch wenn die Auflösung früher erfolgt. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach der Rettenbergischen Landesordnung oder 
nach dem Rechte von Regensburg, Rothenfels oder Coburg, so bestimmt sich, wenn der überlebende 
Ehegatte auf das Recht des Beisitzes verzichtet, sein Erbrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesezbuchs, soweit diese ihm günstiger sind. Auf den Verzicht finden die für die Ausschlagung 
der Erbschaft geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach der Rettenbergischen Landesordnung oder nach dem 
Rechte von Regensburg oder Coburg, so verbleibt es im Falle des Verzichts auch in Ansehung 
der Antheile an der Errungenschaft sowie des eingebrachten Gutes des überlebenden Ehegatten 
bei den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Württembergischen Landrechte, so steht 
dem überlebenden Chegatten an den Erbtheilen der gemeinschaftlichen Abkömmlinge die Nutz 
nießung nach den bisherigen Vorschriften zu. 
Das im Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Recht, die Antheile der Abkömmlinge gegen Voraus. 
bestellung zu übernehmen, steht dem überlebenden Ehegatten auch dann nicht zu, wenn der 
andere Ehegatte schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist. 
Artikel 80. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach der Rettenbergischen Landesordnung oder 
nach dem Rechte von Nothenburg, Rothenfels oder Coburg, so verbleibt es für den Fall, daß 
bei dem Tode des einen Ehegatten andere Abkömmlinge dieses Ehegatten als gemeinschaftliche 
vorhanden sind, in Ansehung der Rechte des überlebenden Ehegatten bei den bisherigen Vor 
schriften; der Erbtheil des überlebenden Ehegatten beträgt jedoch mindestens ein Viertheil. 
Die im Abs. 1 bestimmte Erhöhung des Erbtheils des überlebenden Ehegatten tritt, 
soweit diesem ein Recht des Beisitzes zusteht, nur ein, wenn er auf den Beisitz in Gemäs 
heit des Artikel 79 Abs. 2 Satz 2 verzichtet. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte von Coburg, so findet die Vor- 
schrift des Artikel 79 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. In Ansehung des eingebrachten Ver-
	        
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