Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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mögens des überlebenden Ehegatten verbleibt es bei den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz— 
buchs, bei dem Vorhandensein von weniger als drei Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten 
aber nur, wenn der überlebende Ehegatte auf den ihm nach den bisherigen Vorschriften zu- 
stehenden Erbtheil, soweit dieser mehr als ein Viertheil beträgt, in Gemäßheit des Artikel 79 
Abs. 2 Satz 2 verzichtet. 
Treffen gemeinschaftliche mit nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen zusammen, so stehen 
dem überlebenden Ehegatten gegenüber den nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen die in den 
Abs. 1 bis 3 bestimmten Rechte zu, auch wenn es im Verhältnisse zwischen dem überlebenden 
Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen bei den bisherigen Vorschriften verbleibt. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Regensburger Rechte, so verbleibt es 
für den Fall, daß bei dem Tode der Frau nur nicht gemeinschaftliche Abkömmlinge der Frau 
vorhanden sind, in Ansehung der Rechte des überlebenden Ehemanns bei den bisherigen Vor- 
schriften. Verzichtet der überlebende Ehemann auf den die Hälfte übersteigenden Antheil an 
der Errungenschaft, so bestimmt sich sein Erbrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buche. Auf den Verzicht findet die Vorschrift des Artikel 79 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. 
Artikel 8SlI. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte von Memmingen, so bestimmt 
sich, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten Abkömmlinge dieses Ehegatten vorhanden sind, 
der Erbtheil des überlebenden Ehegatten nach den bisherigen Vorschriften, soweit diese für den 
überlebenden Ehegatten günstiger sind. 
Artikel 82. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Bamberger Landrechte, so verbleibt es 
für den Fall, daß bei dem Tode des einen Ehegatten Abkömmlinge dieses Ehegatten vorhanden 
sind, in Ansehung des Rechtes des überlebenden Chegatten bei den bieherigen Vorschriften. 
Verzichtet der überlebende Ehegatte auf das ihm nach diesen Vorschriften zustehende Recht, so 
bestimmt sich sein Erbrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auf den Ver- 
zicht finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung. 
Artikel 83. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Bayerischen oder dem Mainzer Land- 
rechte, nach dem Rechte von Ansbach, Nürnberg, Solms oder der Stadt Angsburg oder nach 
den domprobsteilich Bambergischen Observanzen, so tritt an ihre Stelle der Güterstand der 
BVerwaltung und Nutzuießung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
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