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Endigt die Verwaltung und Nutznießung des Mannes auf andere Weise als durch Ehe—
vertrag, so kann jeder Ehegatte von dem anderen Ausgleichung des Ehegewinns nach den bis—
herigen Vorschriften verlangen, wie wenn eine Aenderung des Güterstandes nicht eingetreten
wäre. Der Anspruch ist nicht übertragbar. Er verjährt in einem Jahre; die Vorschrift des
8204 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Besteht die Errungenschafts-
gemeinschaft nach dem Mainzer Landrechte, so gebühren von dem Ehegewinne dem Manne zwei
Drittheile, der Frau ein Drittheil.
Ist nach den Vorschriften des Bayerischen Landrechts wegen Gefährdung des Vermögens
der Frau für die Frau eine Pflegschaft angeordnet, so tritt Gütertrennung nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Die Frau kann auf Herstellung der Verwaltung und Nutz-
nießung des Mannes klagen. Mit der Herstellung der Verwaltung und Nutznießung treten
die im Abs. 2 bestimmten Wirkungen ein; die Vorschriften des § 1425 Abs. 2, 3 des
Bürgerlichen Gesetzouchs finden Anwendung.
Artikel 84.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Bayerischen Landrechte, so stehen im
Falle des Todes des einen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten die in den bisherigen Vor-
schriften bestimmten Rechte zu, wenn der überlebende Ehegatte die im Bürgerlichen Geses-
buche bestimmte Erbfolge ausschlägt.
Gelten für die Ehe die besonderen Vorschriften des Oberpfälzischen Rechtes, so verbleibt
es, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind,
in Ansehung der Rechte des überlebenden Ehegatten bei den bisherigen Vorschriften. Verzichtet
der überlebende Ehegatte auf den Beisitz und, sofern ihm nach den bisherigen Vorschriften
auch der Antheil des verstorbenen Ehegatten an der Hausfahrniß und der Errungenschaft
zufällt, auch auf diesen Antheil, so bestimmt sich sein Erbrecht nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auf den Verzicht finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die überlebende Frau behält die Hälfte der Hausfahrniß und der Errungenschaft, auch
wenn Abkömmlinge des verstorbenenen Mannes vorhanden sind. Im Falle des Abs. 2 ver
bleibt es jedoch auch in Ansehung der Hausfahrniß und der Errungenschaft bei den bisherigen
Vorschriften, sofern nicht die Frau auf den Beisitz verzichtet.
Artikel 85.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Ansbacher Rechte oder nach den
domprobsteilich Bambergischen Observanzen, so ist, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten
Abkömmlinge dieses Ehegatten nicht vorhanden sind, der überlebende Ehegatte auch zu den