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Artikel 93.
Besteht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine Ehe der ge-
setzliche Güterstand des Preußischen Landrechts, so tritt an dessen Stelle der Güterstand der
Verwaltung und Nutznießung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ist die Verwaltung und der Nießbrauch des Mannes nach den Vorschriften des
Preußischen Landrechts Theil II Titel 1 §5§ 980 bis 983, 999 ausgeschlossen, so finden
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gütertrennung Anwendung.
4. Vertragsmästiges Güterrecht.
Artikel 94.
Die Vorschriften der Artikel 62 bis 93 finden auch Anwendung, wenn für eine Ehe
einer der dort genannten Güterstände kraft Ehevertrags besteht. Dies gilt auch für einen
Güterstand, der kraft Ehevertrags erst nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintritt.
Besteht kraft Ehevertrags der Güterstand des gemeinen Dotalrechts, so tritt an dessen
Stelle die Gütertrennung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 95.
Besteht der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Würzburg,
Castell oder Schweinfurt kraft einer Condonation oder würde er bei dem Wegfallen der
Kinder kraft einer Condonation fortbestehen, so finden die Vorschriften des Artikel 67 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1, 2 entsprechende Anwendung.
Artikel 96.
Besteht kraft Ehevertrags die allgemeine Gütergemeinschaft des gemeinen Rechtes, des
Bayerischen Landrechts oder des Preußischen Landrechts, so tritt an deren Stelle die allgemeine
Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft des Bayerischen oder des Preußischen Landrechts,
so tritt fortgesetzte Gütergemeinschaft nur ein, wenn sie vereinbart ist.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft des Preußischen Landrechts, so finden die Vor-
schriften des Artikel 64 Anwendung.
5. Allgemeine Vorschriften.
Artikel 97.
Bei einer nach den Vorschriften der Artikel 62 bis 96 eintretenden Aenderung des
Güterstandes wird das vorhandene Vermögen der Ehegatten, unbeschadet der Vorschrift des
Artikel 90 Abs. 2, Gesammtgut, eingebrachtes Gut oder Vorbehaltsgut, soweit es nach den
bisherigen Gesetzen zu einer dem Gesammtgute, dem eingebrachten Gute oder dem Vorbehalts-
gut entsprechenden Vermögensmasse gehört.