Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1.  3

diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  auch  zur  gleichzeitigen  Einverleibung  der  Markt—
gemeinde  Schweinau  in  die  Stadtgemeinde  Nürnberg  die  Genehmigung  ertheilt.
München,  den  29.  Dezember  1898.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  7155  I.
Beka  nntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  Mai  1389  betreffend.

K  Staatsministerinm  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

In  der  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  Mai  1889  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Nr.  14  vom  18.  April  1889)  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  Im  Absatze  1  der  Vorbemerkungen  ist  statt  der  Angabe  „vom  30.  Januar  1895
und  19.  Mai  1896“  einzufügen:
vom  30.  Januar  1895,  vom  19.  Mai  1896  und  vom  18.  Dezember  1898.
2.  Im  8§  2  Abfatz  II  ist  zu  setzen
unter  d)  statt  „250  Gramm“:
350  Gramm
unter  1)  statt  „400  Mark“:
800  Mark
unter  g)  statt  „4100  Mark“:
800  Mark  innerhalb  Bayern  und  nach  den  übrigen  Deutschen  Staaten.
3.  Im  8  3  erhalten  die  Angaben  zu  b)  und  d,)  folgende  geänderte  Fassung:

b)  alle  Briefe,  Schriftensendungen,  Waarenproben  und  Drucksachen,  welche  das  nach
§2  Absatz  II  zulässige  Meistgewicht  ihrer  Gattung  überschreiten  oder  den  besonderen
Bestimmungen  bezüglich  der  einzelnen  Versendungsgegenstände  nicht  entsprechen,
oder  welche  Gegenstände  enthalten,  deren  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,
oder  die  geeignet  sind,  andere  Sendungen  zu  beschmutzen  oder  zu  beschädigen,

d)  Sendungen,  deren  Außenseite  oder  Inhalt,  soweit  er  offensichtlich  ist,  gegen  die
Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit
für  unzulässig  erachtet  wird.

4.  Im  8§  4  erhält  der  Absatz  III  folgende  geänderte  Fassung:
III.  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den
die  Beförderung  betreffenden  Angaben  noch  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken.
  Bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,  Drucsachen