Gutemehrwerth. Dinkelsb. u. preuß. R. 345
nommen, daß die Errungenschaft auf Seite des Vaters
und der Mutter nicht verschleden berechnet werden
könne, daß daher der bezüglich des mütterlichen
Gutes gebrauchte Ausdruck: was auf einigerlei d. h.
irgend eine Weise errungen und gewonnen wurde,
auch von dem väterlichen Gute gelten müsse, und
daß hierunter auch eine Werthsmehrung eingebrachter
Immobilien, sel es, daß dieselbe durch gute Bewirthschaftung
und Verbesserung, also durch Geschicklichkeit,
Arbeit und Fleiß errungen oder durch
günstige Zeitverhältnisse und Steigen der Güterpreise
gewonnen wurde, zu verstehen sei.
Nur von einer auf einem dieser beiden Wege
erzielten Werthsmehrung kann aber im vorliegenden
Falle die Rede sein, und daß insbesondere auch ein
Gewinn der letzteren Art, in die Errungenschaft fällt,
ist am sichersten daraus zu entnehmen, daß nach
§. 16 ohne Zweifel eine etwa durch Krieg oder andere
ungünstige Zeitereignisse herbeigeführte Minderung
des Güterwerthes gleichfalls von belden
Ehegatten gleichheitlich zu tragen wäre, während
es doch undenkbar ist, daß nur ein solcher Verlust,
nicht aber auch umgekehrt ein entsprechender
Gewinn beide gleichheitlich treffen sollte.
Aus diesen Bestimmungen allein, ohne daß es
nöthig wäre, mit dem Richter zweiter Instanz die
Folgerungen aus einem für das Dinkelsbühler Recht
immerhin zweifelhaften Systeme zu Hülfe zu nehmen,
ergibt sich daher zur Genüge, daß zum eheherrlichen
Nachlasse nur der Werth der vom Ehemanne
elngebrachten Immobilien, den dieselben zur
Zeit der Eingehung selner zweiten Ehe hatten, zu
rechnen ist, während die in dieser Ehe eingetretene
Werthsmehrung derselben in die Errungenschaft fällt.
Wenn Revident eine solche Trennung des Werthszuwachses
von der Substanz von Grundstücken, deren
Eigenthum doch unverändert geblieben ist, als