Metadata : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

_  4  _

Autoren  —  bezeichnet.  Da  die  Okkupation  zu  den  bestrittensten
Lehren  des  Völkerrechtes  zählt,  dürfte  eine  Prüfung  der  einschlägigen
  Streitfragen  nicht  werthlos  scheinen,  zumal  wenn  im
Hinblicke  auf  jüngst  vergangene  Erscheinungen  des  internationalen
Rechtslebens  und  speziell  die  Gebietserwerbungen  des  deutschen
Reiches  gerade  die  bedeutendsten  Kontroversen  innerhalb  der
Okkupationslehre  als  in  bestimmtem  Sinne  endgiltig  erledigt  gelten
können”).  |

Ehe  in  die  Erörterung  der  einzelnen  Kontroversen  eingetreten
werden  kann,  ist  eine  grundlegende  Bemerkung  vorauszustellen,
welche  die  juristische  Auffassung  der  völkerrechtlichen  Okkupation
  betrifft.

In  der  Doktrin  des  Völkerrechtes  wird  in  analoger  Anlehnung
  an  das  System  des  Privatrechtes,  welches  die  Eigenthumserwerbsarten
  in  originäre  und  derivative  scheidet,  zwischen  ursprünglichem
  und  abgeleitetem  Gebietserwerbe  unterschieden,  und  als
hervorragendster  originärer  Erwerbsgrund  fungirt  die  Okkupation.
Hätte  es  in  der  Darstellung  des  Gebietserwerbes  bei  der  bloss
analogen  Hinweisung  auf  den  privatrechtlichen  Eigenthumserwerb
sein  Bewenden  gehabt,  so  würde  gegen  diese  vergleichende  Methode
nichts  zu  erinnern  sein.

In  der  That  aber  erwies  sich  die  im  Privatrechtssysteme  sich
darbietende  Analogie  für  die  Theorie  des  Völkerrechtes  verhängnissvoll.
  Vielfach  wurde  der  nach  den  Prinzipien  des  Völkerrechtes

?)  Der  Verfasser  hat  erst  nach  Fertigstellung  seiner  Studie  Kenntniss
von  der  vorzüglichen  Monographie  SaALomon’s  —  vgl.  hierüber  die  Recension
HEIMBURGER’s  im  Archiv  f.  öff.  Recht  Bd.  V  1890  S.445  —  erhalten  und  konnte
dieselbe  daher  vorzugsweise  nur  mehr  in  seinen  Anmerkungen  berücksichtigen.

Trotzdem  die  Arbeit  SaLomon’s  als  eine  erschöpfende  dogmatische  Darstellung
  der  völkerrechtlichen  Okkupationslehre  zu  bezeichnen  ist,  glaubt  der
Verfasser  sich  der  Hoffnung  hingeben  zu  dürfen,  dass  seine  Erörterungen
nicht  überflüssig  sind.  Denn  wenn  auch  in  manchen  Punkten  seine  Anschauung
sich  mit  der  des  französischen  Autors  deckt,  gelangt  er  doch  bezüglich  der
bedeutendsten  Streitpunkte  zu  einem  abweichenden  Ergebnisse.