Full text : Schwerin und Bleichröder.

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inklinire  für  blanke  Waffe.  Ich  darf  Sie  wohl  bitten,  diesmal
nicht  diesen  Zrief  dem  Grafen  Hückler  zu  übergeben.  Dem  Unglück
  der  Derlegung  vorzubeugen,  werde  ich  denselben  eigenhändig
mehrfach  mundiren  und  an  hohe  Oersönlichkeiten  adressiren,  damit
die  Derhältnisse  zwischen  Ihnen  und  mir  endlich  zur  Würdigung
gelangen.“)

Ich  habe  die  Ehre  Dugo  von  Schwerin.

Wegen  des  vorstehenden  Briefes  wurde  folgender  Haftbefehl
  gegen  Herrn  von  Schwerin  erlassen:

Der  frühere  Kriminalkommissarius  Hugo  von  Schwerin,
Sionskirchstraße  41  hierselbst  wohnhaft,  welcher  dringend  verdächtig
ist,  zu  Berlin  im  Jahre  1881

1.  den  Holizeipräsidenten  von  Madai  beleidigt,

2.  denselben  zum  Sweikampf  mit  tödtlichen  Waffen  herausgefordert
  zu  haben,  nach  den  88  185,  201,  202  des
Strafgesetzbuches  ist  zur  Untersuchungshaft  zu  bringen.

Die  Untersuchungshaft  wird  verhängt,  weil  der  Angeschuldigte
mit  Rückficht  auf  die  zu  erwartende  hohe  Strafe  und  da  derselbe
erwerbslos,  der  Flucht  verdächtig  ist,  S  112  Strafprozeßordnung.

Gegen  diesen  Haftbefehl  ist  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
zulässig.

Berlin,  den  16.  September  1881.

Der  Untersuchungsrichter  bei  dem  Ugl.  Landgericht  J

gez.  Bailleu.

Auf  die  Beschwerde  des  Angeschuldigten  wurde  durch  Beschluß
  der  4.  Straffammer  vom  27.  September  die  Untersuchungshaft
  aufgehoben,  die  Sache  aber  zur  Aburtheilung  der  3.  Straf--kammer
  überwiesen.  Dor  dieser  wurde  sie  am  21.  10.  81.  verhandelt
  und  gab  Derrn  von  Schwerin  zu  einer  umfassenden  Dertheidigung
  Oelegenheit,  die  darin  gipfelte,  daß  Derr  von  Madai
weder  beleidigt  noch  zum  Sweikampf  herausgefordert  sei,  daß  ihm
vielmehr  nur  anheim  gestellt  wurde,  von  Derrn  von  Schwerin  in
kavaliermäßiger  Weise  Genugthuung  zu  verlangen,  falls  er  sich
beleidigt  fühlen  sollte.  Im  Uebrigen  sei  Derr  von  Schwerin  durch

*!)  Dieser  Brief  ist  hier  wörtlich  wiedergegeben  worden,  obgleich  Schwerin  für  denselben.
auch  zu  4  Wochen  Haft  wegen  Beleidigung  veruhtheilt  worden  ist;  er  enthält  nach  meiner  Ansicht
  jedoch  keinerlei  Beleidigung,  abgesehen  davon,  daß  die  sämmtlichen  Behauptungen
gegen  Herrn  von  Madai  sich  im  Verlaufe  der  weiteren  Prozesse  als  positive  Wahrheiten
  herausgestellt  haben  und  gerichtsseitig  festgestellt  sind.  D.  H.