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inklinire für blanke Waffe. Ich darf Sie wohl bitten, diesmal
nicht diesen Zrief dem Grafen Hückler zu übergeben. Dem Unglück
der Derlegung vorzubeugen, werde ich denselben eigenhändig
mehrfach mundiren und an hohe Oersönlichkeiten adressiren, damit
die Derhältnisse zwischen Ihnen und mir endlich zur Würdigung
gelangen.“)
Ich habe die Ehre Dugo von Schwerin.
Wegen des vorstehenden Briefes wurde folgender Haftbefehl
gegen Herrn von Schwerin erlassen:
Der frühere Kriminalkommissarius Hugo von Schwerin,
Sionskirchstraße 41 hierselbst wohnhaft, welcher dringend verdächtig
ist, zu Berlin im Jahre 1881
1. den Holizeipräsidenten von Madai beleidigt,
2. denselben zum Sweikampf mit tödtlichen Waffen herausgefordert
zu haben, nach den 88 185, 201, 202 des
Strafgesetzbuches ist zur Untersuchungshaft zu bringen.
Die Untersuchungshaft wird verhängt, weil der Angeschuldigte
mit Rückficht auf die zu erwartende hohe Strafe und da derselbe
erwerbslos, der Flucht verdächtig ist, S 112 Strafprozeßordnung.
Gegen diesen Haftbefehl ist das Rechtsmittel der Beschwerde
zulässig.
Berlin, den 16. September 1881.
Der Untersuchungsrichter bei dem Ugl. Landgericht J
gez. Bailleu.
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wurde durch Beschluß
der 4. Straffammer vom 27. September die Untersuchungshaft
aufgehoben, die Sache aber zur Aburtheilung der 3. Straf--kammer
überwiesen. Dor dieser wurde sie am 21. 10. 81. verhandelt
und gab Derrn von Schwerin zu einer umfassenden Dertheidigung
Oelegenheit, die darin gipfelte, daß Derr von Madai
weder beleidigt noch zum Sweikampf herausgefordert sei, daß ihm
vielmehr nur anheim gestellt wurde, von Derrn von Schwerin in
kavaliermäßiger Weise Genugthuung zu verlangen, falls er sich
beleidigt fühlen sollte. Im Uebrigen sei Derr von Schwerin durch
*!) Dieser Brief ist hier wörtlich wiedergegeben worden, obgleich Schwerin für denselben.
auch zu 4 Wochen Haft wegen Beleidigung veruhtheilt worden ist; er enthält nach meiner Ansicht
jedoch keinerlei Beleidigung, abgesehen davon, daß die sämmtlichen Behauptungen
gegen Herrn von Madai sich im Verlaufe der weiteren Prozesse als positive Wahrheiten
herausgestellt haben und gerichtsseitig festgestellt sind. D. H.