228 Rechtsprechung.
Formvorschrift ist, wie die übrigen Formvorschriften des § 518 CPOD., zwingender
Natur, nicht blos von instruktioneller Bedentung, wie die Vorschriften des
* 519 CPO.; der Mangel eines Erfordernisses, das der Bernfungsschriftsatz
nach § 518 CPO. enthalten muß, bewirkt die Unzulässigkeit der Berufung;
durch eine Schrift, welche in dem einen oder anderen Punkte des vom Gesetz
geforderten wesentlichen Inhalts entbehrt, kann das Rechtsmittel wirksam nicht
eingelegt werden (vergl. für die Revision Urteil d. RGer. vom 2. Februar 1883,
Jur. Wochenschr. 1883 S. 112 Nr. 26; für die Berufung Urteil d. Rer.
vom 29. September 1880, Bd. 2 Nr. 111 S. 397, vom 22. September 1903,
Entsch. Bd. 55 Nr. 73 S. 305).
Darüber ferner, daß unter: „Ladung zur mündlichen Verhandlung“ im
Sinne des § 518 Nr. 3 CPO. die Ladung zu einem bestimmten, bei dem
Prozeßgerichte festgesetzten Termine nach §§ 214 u. 216 CPO. zu verstehen
ist, besteht in der Rechtsprechung nach dem Zengnisse des Reichsgerichts keine
Meinungsverschiedenheit (vgl. Urteil d. RGer. vom 15. Mai 1903, Entsch.
Bd. 55 Nr. 6 S. 20 ff.); eine Ladung, d. h. Aufforderung zum Erscheinen
vor Gericht, ohne Angabe eines bestimmten Termins, in welchem der Aufgeforderte
erscheinen soll, ist daher keine Ladung im Sinne des § 518 Nr. 3
CPO. und entbehrt der Wirkungen der dortgemeinten Ladung. Nun ist im
vorliegenden Fall allerdings auf die zum Zwecke der Terminsbestimmung beim
Berufungsgericht eingereichte Urschrift des Bernfungsschriftsatzes vom Vorsitzenden
des Berufungsgerichts Terminsbestimmung auf henute gesetzt worden,
allein der dem Anwalt des Berufungsbeklagten bei der Zustellung gemäß
§ 170 CPO. übergebenen beglaubigten Abschrift des Berufungsschriftsatzes ist
diese Terminsbestimmung, wie urkundlich feststeht und auch nicht bestritten ist,
nicht beigefügt worden, die Gegenpartei des Berufungsführers hat also durch
die auf Betreiben des Anwalts des Berufungsführers erfolgte Zustellung von
dem auf heute anberaumten Verhandlungstermin keine Kenntnis erhalten. Weil
aber, wie bereits erörtert, die Terminsbestimmung einen wesentlichen Bestandteil
der „Ladung“ im Sinne des § 518 Nr. 3 CPO. bildet, enthält die dem
Berufungsbeklagten zugestellte Berufungsschrift keine ordnungsgemäße Ladung
im Sinne der Civilprozeßordnung, wenn auch die Urschrift des Berufungsschriftsatzes,
so wie sie vorliegt, mit der beigefügten Terminsbestimmung des
Gerichtsvorsitzenden allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es liegt nun,
wie schon in den Motiven zum Entwurf der Reichscivilprozeßordnung hervorgehoben
ist (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des deutschen
Reichstages, 2. Legislaturperiode, II. Session 1874 75 Bd. 3 S. 452 zu
g8 166—168 des Entwurfs) in der Natur der Sache, daß, wenn bei einer
Zustellung die Urschrift des zugestellten Schriftstückes und die dem anderen
Teile bei der Zustellung übergebene Abschrift dieses Schriftstückes von einander
abweichen, für denjenigen, dem zugestellt wurde (für den „Requisiten"), bezüglich
desjenigen, was ihm der betreibende Teil nach der gesetzlichen Vorschrift durch
die Zustellung bekannt zu geben hat, nur der Inhalt, der bei der Zustellung
übergebenen Abschrift maßgebend sein kann, denn anderes, als was in dieser
übergebenen Abschrift steht, hat ja der betreibende Teil dem „Requisiten“ durch
die Zustellung nicht bekannt gemacht (Urteil d. RGer. vom 21. Juni 1884,
Entsch. Bd. 13 Nr. 83 S. 334, und vom 22. September 1903 Entsch. Bd. 55
Nr. 73 S. 305 ff.). Da nun im vorliegenden Falle nachgewiesener= und
unbestrittenermaßen die dem Anwalt des Berufungsbeklagten bei der Zustellung
übergebene Abschrift des Berufungsschriftsatzes die Terminsbestimmung des
Vorsitzenden des Berufungsgerichts nicht enthält, kann sich der Berufungsbe-