Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Menschliche  Lebensmittel  pflanzlichen  Urfprungs.

Bekanntmachung
über  die  verfütterung  von  hafer  an  Einhufer  und  Suchtbullen.

Vom  23.  Dezember  1916.

Aus  Grund  der  Vorschriften  im  §  6  Abs.  23  der  Bekanntmachung  über  Hafer  aus
"7  „Ernte  1916  vom  6.  Juli  1916  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung
**-  eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916.)

J.
Die  Hafermenge,  welche  die  Halter  von  Einhufern  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
die  31.  Mai  1917  einschließlich  aus  ihren  Vorräten  verfüttern  dürfen,  wird  auf  634
zemner  für  den  Einhufer  festgesetzt.  .
Wernn  der  Einhufer  nicht  während  des  ganzen  Zeitraums  gehalten  wird,  ermäßigt
  sich  diese  Menge  für  jeden  fehlenden  Tag  um  je  4½  Pfund.
Die  Festsetzung  der  Hafermenge,  die  in  der  Zeit  nach  dem  31.  Mai  1917  an
Einhufer  verfüttert  werden  darf,  bleibt  vorbehalten.
II.
Halter  von  Zuchtbullen  dürfen  bis  auf  weiteres  an  jeden  Zuchtbullen,  für  den
die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  zur  Haferfütterung  erteilt  ist,  1  Pfund
für  den  Tag  verfüttern.

 

Bekanntmachung
über  die  Gewährung  einer  haferzulage  an  Holzabfuhrpferde.

Vom  14.  Januar  1917.
(Auf  Grund  des  §  17  Abs.  3a  der  Verordnung  über  Hafer  aus  der  Ernte  1916  vom

6.  Juli  1916  und  des  §  1  der  Verordnung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts
  vom  22.  Mai  1916.)

I.

Die  Vorstände  der  Kommunalverbände  sind  ermächtigt,  während  der  Zeit
bis  zum  15.  März  1917  einschließlich  für  Pferde,  die  Holz  aus  den  Wäldern  abfahren,
das  für  Grubenbetriebe  oder  für  unmittelbaren  Heeresbedarf  bestimmt  ist,  mit  Ausnahme
  von  Brennholz,  eine  Haferzulage  bis  zu  1½  Pfund  täglich  auf  die  Dauer
der  Holzabfuhr  zu  bewilligen.

Zuständig  ist  der  Vorstand  des  Kommunalverbandes,  in  dem  sich  der  Betriebssitz
des  Fuhrunternehmers  befindet.

Die  Landeszentralbehörden  können  Ausführungsbestimmungen  erlassen.

II.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Bekanntmachung
über  die  Preise  für  Saatgut  von  Wicken  und  TLupinen.
Vom  16.  Jannar  1917.

m  Verfolg  des  §  8  Abs.  2  der  Bekanntmachung  über  Saatgut  von  Buchweizen
kend  Hirse,  Hülsenfrüchten,  Wicken  und  Lupinen  vom  6.  Januar  1917  wird  bestimmt:

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