84 Zweiter Abschnitt. (Art. 36.)
Sachsen: Leipziger Meßwechsel verfallen in der Jubilate- und
Michaelismesse Donnerstag nach Ausläutung der Messe, in der Neujahrsmesse
den 12. Januar, und wenu dieser auf einen Sountag fällt,
am folgenden Tage. — Bei Wechseln, welche in einer Leipziger Messe
mit Bezeichnung einer der Meßwochen an einem bestimmten Wochentage
zahlbar gestellt siud, ist unter der „ersten Meßwoche“ die vor Einläutung
der Messe oder sogenannten Böttcherwoche, unter der „zweiten“
die darauffolgende eigentliche Meßwoche, unter der „dritten“ die
Zahlwoche, d. i. die Woche nach Ausläutung der Messe, zu verstehen.
— Lautet ein Wechsel schlechthin „.zahlbar in der Meßwoche“, so versteht
man darunter die Woche zwischen Einläutung und Ausläutung
der Messe.
Württemberg: Ein auf Stuttgarter Maimesse lautender Wechsel
wird, obgleich diese Messe im Kalender 8 Tage dauernd angegeben ist,
am Freitage fällig, da in Wirklichkeit die Messe nur von Montag bis
Samstag dauert (Entsch. d. OTr. zu Stuttgart).
Braunschweig: Der Verfalltag der auf einer der Braunschweiger
Messen zahlbaren Wechsel soll der Mittwoch in der ersten Meßwoche
sein.
b) Österreich: Wechsel, welche auf inländische Messen oder Märkte
zahlbar gestellt sind, werden, wenn die Messe oder der Markt nur einen
Tag dauert, an diesem Tage fällig. Dauert der Markt mehrere, jedoch
nicht über 8 Tage, so tritt die Verfallzeit an dem Tage vor dem gesetzlichen
Schlusse des Marktes oder der Messe ein. Wechsel, welche auf
Märkte von mehr als achttägiger Dauer lauten, verfallen am dritten
Tage vor dem gesetzlichen Schlusse des Marktes.
2. Zahlung.
Artikel 36.
Der Inhaber eines indossierten Wechsels wird durch eine zusammenhängende,
bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten
als Eigentümer des Wechsels legitimiert 3). Das erste
53) a. Wenn die Legitimation durch den Wechsel begründet wird (was
aber bei einem mittelst Durchstreichung des Trausportvermerks eines Vollgiros
in ein Blankogiro abgeänderten nicht zutrifft XVI. 41.), ist es unnachteilig,
daß in der Klage dieselbe gar nicht substanziiert oder irrtümlich (statt auf das
Recht eines Indossatars auf das eines Remittenten) begründet wird (XW. 3329.
Es wird auch die Legitimation des durch gehöriges Giro geschützten Wechselinhabers
dadurch nicht beeinträchtigt, daß auf dies Giro das Indossament