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Die Uebersicht hat alle Geburten zu enthalten, gleichviel in welchem Amtsbezirke sie
vorgekommen sind.
§ 39. Gelangen Vorfälle, welche die Verheimlichung einer Schwangerschaft oder Lee von
Niederkunft, die Abtreibung oder Tödtung der Leibesfrucht einer Schwangeren, die Unter= benund
schiebung, Verwechselung oder Aussetzung eines Kindes oder die Verübung eines Kinds-
mordes vermuthen lassen, zur Kenntniß einer Hebamme, so hat dieselbe hievon unverzüglich
der betreffenden Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. Die Hebamme darf jedoch in
solchen Fällen der betreffenden Person ihren Beistand nach Maßgabe dieser Vorschriften
nicht verweigern.
§ 40. Die Hebammen sollen mit allen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche Kenntniß ver
sich auf ihren Beruf und ihren Wirkungskreis beziehen, sich bekannnt machen. Bestim-
v Zr ssis mungen.
§ 41. Sämmtliche Hebammen eines Verwaltungsbezirkes haben sich alljährlich einer Nach-
von dem betreffenden Bezirksarzte entweder an seinem Wohnorte oder an jenem der Hebamme prüfungen-
vorzunehmenden Prüfung zu unterziehen, welche sich auf den gesammten Umfang des zum
Unterrichte in den bayerischen Hebammenschulen eingeführten Lehrbuches und auf die vor-
stehenden Bestimmungen zu erstrecken hat.
Mit dieser Prüfung ist eine Untersuchung des Hebammen-Apparates zu verbinden.
Auch können einzelne Hebammen erforderlichen Falls zur Theilnahme an einem Des-
infektionskurs oder Repetitionskurs an einer Hebammenschule beigezogen werden.
VII.
Strafbestimmungen.
§ 42. Zuwiderhandlungen gegen die Dienstanweisung haben, soweit nicht strafrecht- Ahndung der
liche Verfolgung eintritt oder besondere Strafbestimmungen einschlagen, Bestrafung nach zawiern
Maßgabe des Artikels 127 Absatz 2, gegebenen Falls Einschreitung nach Artikel 21 und
22 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26 Dezember 1871 und je nach Umständen Zurück-
nahme der Berechtigung zur Ausübung des Hebammendienstes gemäß § 53 Absatz 2 der
Reichsgewerbeordnung zur Folge, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen einer Hebamme
der Mangel derjenigen Eigenschaften klar erhellt, welche bei Ertheilung des Prüfungs-
zeugnisses vorausgesetzt wurden.