Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

186  Vierter  Abschnitt:  Das  Finanzrecht.  III.  Das  Budget.  §  59.

im  zweiten,  was  aber  für  das  zweite  Etatsjahr  verwilligt  ist,  nicht  im  ersten  Jahre  ver—
wendet  werden  darf.

Wir  haben  im  bisherigen  den  Fall  des  vereinbarten  Budgets  erörtert.  Es  erübrigt
noch,  jenen  Fall  zu  betrachten,  wo,  sei  es  zwischen  den  beiden  Kammern,  sei  es  zwischen  dem
Landtage  und  der  Staatsregierung,  die  Vereinbarung    des  Budgets  nicht  gelingt.
  Diese  Möglichkeit  ergibt  sich  aus  der  Gleichberechtigung,  welche  in  bezug  auf  die
Würdigung  des  Budgets  zwischen  den  Kammern  und  der  Staatsregierung  besteht.

Die  Regierung  ist  nicht  verpflichtet,  das  Budget  unter  allen  Umständen  so  anzunehmen,
  wie  es  aus  den  Händen  des  Landtags  hervorgeht,  zumal  dann  nicht,  wenn  es  nach
ihrer  Ansicht  die  Mittel  zur  gesetzmäßigen  Führung  der  Staatsverwaltung  nicht  gewährt.
In  solchen  Fällen  liegt  die  Sache  nicht  etwa  so,  daß  nun  überhaupt  kein  Budget  möglich
wäre.  Denn  da  die  Aufstellung  des  Budgets  ein  Verwaltungsakt  ist,  der  zwar  zu  einem
bestimmten  Zwecke  der  Prüfung  des  Landtags  unterliegt,  zu  dessen  Vornahme  es  aber  der
Zustimmung  des  Landtags  nicht  bedarf,  so  folgt,  daß  die  Regierung  das  nicht  vereinbarte
Budget  einseitig  feststellen  darf,  lediglich  gebunden  durch  das  natürliche  Hindernis,  daß  sie
nicht  mehr  ausgeben  kann  als  sie  hat.

Ihr  Haben  aber  besteht  in  den  Einnahmen,  die  von  der  Willigung  des  Landtags
unabhängig  sind,  und  in  den  Stenern,  die  der  Landtag  bewilligt  hat.  Der  Landtag  wird
nämlich  durch  die  Nichtvereinbarung  des  Budgets  selbstverständlich  von  der  verfassungsmäßigen
  Verpflichtung  nicht  befreit,  das  Maß  von  Steunern  zu  bewilligen,  welches  nach
seiner  Auffassung  des  Staatsbedarfs  erforderlich  ist.  Denn  es  ist  klar,  daß  eine  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  Staatsregierung  und  Landtag  über  das  Budget,  bei  welcher  für
keinen  der  beiden  Teile  eine  Verpflichtung  zur  Unterordnung  der  eigenen  Anschauung  unter
die  fremde  besteht,  nicht  zur  Aufhebung  des  Staates  führen  darf  ¹).  Hier  erübrigt  also

–..  —  —  —

1)  Ueber  die  hier  erörterte  Verfassungsfrage  standen  sich  vor  dem  Verfassungsverständnisse
die  Meinungen  der  Abgeordnetenkammer  und  der  Staatsregierung  entgegen.

Die  Abgeordnetenkammer  vertrat,  wie  bereits  bemerkt,  folgende  Lehre:  Das  Ordnen  der
finanzgesetzlichen  Grundlagen  von  Periode  zu  Periode  beruhe  auf  einem  Akte  des  Uebereinkommens
zwischen  König  und  Ständen.  Die  Steuern  würden  nur  auf  Grund  eines  geprüften  und  anerkannten
  Budgets  bewilligt.  Die  Basis  der  Steuerbewilligung  müsse  auch  der  gesetzliche  Anhaltspunkt
  für  die  Verwaltungsperiode  bleiben.  Für  den  Fall,  daß  eine  Vereinbarung  über  diese  Basis
nicht  zu  stande  komme,  sei  die  niedrigere  Summe  die  bindende,  denn  in  der  höheren  sei  die  niedrigere
  enthalten,  diese  erscheine  daher  jedenfalls  als  die  vereinbarte.  Die  Stände  hätten  nach  der
bayer.  Verfassung  das  Recht,  die  Ausgabenansätze  mit  bindender  Kraft  für  die  Regierung  zu  erniedrigen.


Der  Trugschluß  dieser  Ausführungen  springt  in  die  Augen.  Es  ist  einleuchtend,  daß,  wenn
die  Regierung  an  der  Ansicht  festhält,  sie  könne  einen  notwendigen  Staatsbedarf  nur  mit  100  000  fl.
befriedigen,  der  Landtag  aber  nur  20  000  fl.  anerkennen  will,  von  einer  Uebereinstimmung  nicht
die  Rede  sein  kann.  Denn  der  Gegenstand  der  Vereinbarung  ist  nicht  der  einzelne  Gulden,  sondern
  der  Gesamtbedarf  für  den  betreffenden  Staatszweck.  Ueberdies  erschöpfen  jene  Darlegungen
die  Frage  nicht,  da  sie  den  Fall  nicht  treffen,  wo  der  Landtag  die  Mittel  für  einen  bestimmten
Staatebedarf  ganz  verweigert.

Nicht  minder  unrichtig  war  die  damalige  Ansicht  der  Staatsregierung.  Dieselbe  stellte  den
Satz  auf:  Da  den  Ständen  in  Ansehung  des  Budgets  nur  der  Beirat,  nicht  aber  ein  Willigungsoder
  Festsetzungsrecht  zustehe,  so  habe  die  Prüfung  desselben  keinen  anderen  Zweck  als  ein  Motiv
für  die  Steuerbewilligung  zu  geben,  ohne  daß  die  hierüber  gefaßten  ständischen  Beschlüsse  eine
weitere,  über  den  Moment  der  Steuerbewilligung  hinausgebende  rechtliche  Folge  hätten.

Diese  Ansicht  widerlegt  sich  schon  durch  unsere  früheren  Ausführungen.  Es  heißt  die  Budgetprüfung
  zu  einer  inhaltslosen  Förmlichkeit  herabwürdigen,  wenn  man  behauptet,  sobald  die  Regierung
  auf  Grund  des  vereinbarten  Budgets  das  Geld  bewilligt  erhalten  habe,  könne  sie  damit  anfangen,
  was  sie  wolle.

Im  wesentlichen  das  Richtige  haben  die  Regierung  und  die  Reichsratskammer  in  §  IV  des
Verfassungsverständnisses  getroffen,  dessen  Inhalt  in  der  Hauptsache  mit  der  oben  entwickelten  Anschauung
  übereinstimmt.

Der  Berichterstatter  des  Finanzaueschusses  der  Abgeordnetenkammer  bemerkte  hiezu,  daß  er
auf  dem  früheren  Standpunkte  dieser  Kammer  beharren  zu  sollen  glaube;  ebensowenig  aber,  fügte