186 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. III. Das Budget. § 59.
im zweiten, was aber für das zweite Etatsjahr verwilligt ist, nicht im ersten Jahre ver—
wendet werden darf.
Wir haben im bisherigen den Fall des vereinbarten Budgets erörtert. Es erübrigt
noch, jenen Fall zu betrachten, wo, sei es zwischen den beiden Kammern, sei es zwischen dem
Landtage und der Staatsregierung, die Vereinbarung des Budgets nicht gelingt.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus der Gleichberechtigung, welche in bezug auf die
Würdigung des Budgets zwischen den Kammern und der Staatsregierung besteht.
Die Regierung ist nicht verpflichtet, das Budget unter allen Umständen so anzunehmen,
wie es aus den Händen des Landtags hervorgeht, zumal dann nicht, wenn es nach
ihrer Ansicht die Mittel zur gesetzmäßigen Führung der Staatsverwaltung nicht gewährt.
In solchen Fällen liegt die Sache nicht etwa so, daß nun überhaupt kein Budget möglich
wäre. Denn da die Aufstellung des Budgets ein Verwaltungsakt ist, der zwar zu einem
bestimmten Zwecke der Prüfung des Landtags unterliegt, zu dessen Vornahme es aber der
Zustimmung des Landtags nicht bedarf, so folgt, daß die Regierung das nicht vereinbarte
Budget einseitig feststellen darf, lediglich gebunden durch das natürliche Hindernis, daß sie
nicht mehr ausgeben kann als sie hat.
Ihr Haben aber besteht in den Einnahmen, die von der Willigung des Landtags
unabhängig sind, und in den Stenern, die der Landtag bewilligt hat. Der Landtag wird
nämlich durch die Nichtvereinbarung des Budgets selbstverständlich von der verfassungsmäßigen
Verpflichtung nicht befreit, das Maß von Steunern zu bewilligen, welches nach
seiner Auffassung des Staatsbedarfs erforderlich ist. Denn es ist klar, daß eine Meinungsverschiedenheit
zwischen Staatsregierung und Landtag über das Budget, bei welcher für
keinen der beiden Teile eine Verpflichtung zur Unterordnung der eigenen Anschauung unter
die fremde besteht, nicht zur Aufhebung des Staates führen darf ¹). Hier erübrigt also
–.. — — —
1) Ueber die hier erörterte Verfassungsfrage standen sich vor dem Verfassungsverständnisse
die Meinungen der Abgeordnetenkammer und der Staatsregierung entgegen.
Die Abgeordnetenkammer vertrat, wie bereits bemerkt, folgende Lehre: Das Ordnen der
finanzgesetzlichen Grundlagen von Periode zu Periode beruhe auf einem Akte des Uebereinkommens
zwischen König und Ständen. Die Steuern würden nur auf Grund eines geprüften und anerkannten
Budgets bewilligt. Die Basis der Steuerbewilligung müsse auch der gesetzliche Anhaltspunkt
für die Verwaltungsperiode bleiben. Für den Fall, daß eine Vereinbarung über diese Basis
nicht zu stande komme, sei die niedrigere Summe die bindende, denn in der höheren sei die niedrigere
enthalten, diese erscheine daher jedenfalls als die vereinbarte. Die Stände hätten nach der
bayer. Verfassung das Recht, die Ausgabenansätze mit bindender Kraft für die Regierung zu erniedrigen.
Der Trugschluß dieser Ausführungen springt in die Augen. Es ist einleuchtend, daß, wenn
die Regierung an der Ansicht festhält, sie könne einen notwendigen Staatsbedarf nur mit 100 000 fl.
befriedigen, der Landtag aber nur 20 000 fl. anerkennen will, von einer Uebereinstimmung nicht
die Rede sein kann. Denn der Gegenstand der Vereinbarung ist nicht der einzelne Gulden, sondern
der Gesamtbedarf für den betreffenden Staatszweck. Ueberdies erschöpfen jene Darlegungen
die Frage nicht, da sie den Fall nicht treffen, wo der Landtag die Mittel für einen bestimmten
Staatebedarf ganz verweigert.
Nicht minder unrichtig war die damalige Ansicht der Staatsregierung. Dieselbe stellte den
Satz auf: Da den Ständen in Ansehung des Budgets nur der Beirat, nicht aber ein Willigungsoder
Festsetzungsrecht zustehe, so habe die Prüfung desselben keinen anderen Zweck als ein Motiv
für die Steuerbewilligung zu geben, ohne daß die hierüber gefaßten ständischen Beschlüsse eine
weitere, über den Moment der Steuerbewilligung hinausgebende rechtliche Folge hätten.
Diese Ansicht widerlegt sich schon durch unsere früheren Ausführungen. Es heißt die Budgetprüfung
zu einer inhaltslosen Förmlichkeit herabwürdigen, wenn man behauptet, sobald die Regierung
auf Grund des vereinbarten Budgets das Geld bewilligt erhalten habe, könne sie damit anfangen,
was sie wolle.
Im wesentlichen das Richtige haben die Regierung und die Reichsratskammer in § IV des
Verfassungsverständnisses getroffen, dessen Inhalt in der Hauptsache mit der oben entwickelten Anschauung
übereinstimmt.
Der Berichterstatter des Finanzaueschusses der Abgeordnetenkammer bemerkte hiezu, daß er
auf dem früheren Standpunkte dieser Kammer beharren zu sollen glaube; ebensowenig aber, fügte