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8.
10.
Ist im Gemeindebezirke die öffentliche Sicherheit durch eine Handlung gestört
worden, zu deren Unterdrückung das Aufgebot der bewaffneten Macht erfolgte oder
gesetzlich zulässig war, so können Personen, welche an der Sicherheitsstörung oder
an den Vorbereitungen hiezu Theil genommen oder hiezu aufgefordert haben —
unbeschadet der Strafverfolgung — für die Dauer eines Jahres aus der Ge—
meinde weggewiesen werden.
Die Erlassung eines solchen Aufenthaltsverbots ist aber nur statthaft, so
lange die Ruhestörung dauert oder deren Wiederholung zu befürchten ist.
Ebenso können Personen, welche einer Betheiligung an den Ruhestörungen
dringend verdächtig sind, innerhalb desselben Zeitraumes und für die gleiche Zeit-
dauer ausgewiesen werden, wenn sie weder ständigen Arbeitsverdienst, noch aus-
reichende Unterhaltsmittel haben.
Studirende oder Zöglinge einer Unterrichtsanstalt, welche zur Strafe entlassen
worden oder ohne Vorwissen ihrer Eltern oder Vormünder ausgetreten sind, dann
entwichene oder entlassene Lehrlinge können binnen drei Monaten nach der Ent-
fernung von der Anstalt oder Lehre für die Dauer eines Jahres aus der Ge-
meinde weggewiesen werden, wenn die Familie, welcher sie angehören, nicht in
dieser Gemeinde ihren Wohnsitz hat.
Minderjährige Personen, welche sich ohne Bewilligung ihrer Eltern oder Vor-
münder in einer fremden Gemeinde aufhalten, können auf Antrag des Inhabers
der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt ausgewiesen werden. Blödsinnige oder
Geisteskranke, welche sich der Obhut jener Personen, welchen ihre Bewachung obliegt,
entzogen haben, können diesen Personen oder deren Bevollmächtigten übergeben oder an
die Gemeindebehörde des Wohnsitzes der gedachten Personen abgeliefert werden.
Art. 40. (46).
Die Ausweisung erstreckt sich — vorbehaltlich ihrer civilrechtlichen Folgen — nur auf
diejenigen Personen, gegen welche ein gesetzlicher Ausweisungsgrund vorliegt.
Art. 41. (47).
Das Aufenthaltsverbot kann auch auf benachbarte Gemeindebezirke erstreckt werden,
wenn ohne solche Ausdehnung eine Vereitlung des Zweckes der Ausweisung zu befürchten wäre.
Ist in einem Bezirke das Standrecht verkündigt, so kann die auf Grund des Art. 39
verfügte Ausweisung einer Person, welche in keiner Gemeinde des Verwaltungsbezirkes
Bürgerrecht oder Heimatrecht besitzt, auf diesen ganzen Bezirk ausgedehnt werden.
Art. 42. (48).
Angehörige des bayerischen Staates, welche auf Grund ihrer Anstellung im Dienste
des Staates, der Kirche, der Gemeinde, einer öffentlichen Körperschaft oder Stiftung, oder