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War die hilfsbedürftige Person in einem gemeindlichen oder distriktiven Krankenhause
untergebracht, so dürfen für Verpflegung und ärztliche Behandlung nur die durch die Tarife
festgestellten Sätze in Anrechnung gebracht werden. Hiebei sind der Eintritts- und Aus—
trittstag zusammen als Ein Tag zu berechnen. Die Tarife bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde und sind öffentlich bekannt zu machen.
Wird in einer Gemeinde fremden Personen, welche sich unmittelbar vor Eintritt der
Unterstützungsbedürftigkeit mindestens sechs Monate lang freiwillig und ununterbrochen in
der Gemeinde aufgehalten haben, Krankenhilfe oder Unterstützung zur Bestreitung des Lebens-
unterhaltes gewährt, so tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 ein Ersatz-
anspruch gegen die Heimatgemeinde nur ein, wenn und soweit die Hilfeleistung über vier
Wochen fortgesetzt worden ist.
Artikel 15. (14).
Die auf Grund der Art. 12 und 14 gegen eine inländische Gemeinde zulässigen
Ersatzansprüche finden auch gegenüber der Staats= oder einer sonstigen öffentlichen Kasse
statt, wenn dieselbe nach den Gesetzen zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person ver-
pflichtet ist.
Artikel 16. (15).
Die Zulässigkeit eines Ersatzanspruchs gegen Gemeinden oder öffentliche Kassen des
Auslandes bemißt sich nach den hierüber bestehenden Staatsverträgen.
Ist durch letztere der Ersatzanspruch ausgeschlossen oder bleibt dessen Geltendmachung
ohne Erfolg, so ist die hilfeleistende Gemeinde berechtigt, den nach Art. 12 oder 14 be-
gründeten Anspruch gegen die bayerische Staatskasse geltend zu machen.
In den Fällen dieses und des vorausgehenden Artikels greift die in Art. 14 Abs. 4
bestimmte Einschränkung des Ersatzanspruchs nicht Platz.
Artikel 17. (10).
Wenn einer Gemeinde neben den auf Grund vorstehender Art. 12, 14, 15 oder 16
zulässigen Ersatzansprüchen auch ein Ersatzanspruch auf Grund des Art. 5 zusteht, so ist
dieselbe befugt, die ersterwähnten Ansprüche zunächst geltend zu machen. Erlangt sie hie-
durch Befriedigung, so tritt jene Gemeinde oder öffentliche Kasse, welche den Ersatz geleistet
hat, in die nach Art. 5 begründeten Ansprüche ein.
Artikel 18. (17).
Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die örtliche Armenpflege unerläßlichen Ein-
richtungen zu treffen.
Es ist gestattet, daß zwei oder mehrere benachbarte Gemeinden nach freier Ueberein-
kunft zu gemeinsamer Herstellung dieser Einrichtungen sich verbinden.
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