Rechte der Staatsbeamten. (8. 42.) 489
beamten unter näher festgesetzten Voraussetzungen und in speziell vorgezeichneten Schranken
die Befugnis beigelegt worden, in ihrem Dienste von ihren Waffen Gebrauch
zu machen. Dieses Recht steht folgenden Beamtenklassen zu:
1) Den Beamten der Gensdarmerie, welche befugt sind, auch ohne Autorisation
der vorgesetzten Behörde, sich der ihnen anvertrauten Waffen zu bedienen: a) wenn
Gewalt oder Thätlichkeit gegen sie selbst, wenn sie sich in Dienstfunktion befinden, ausgeübt
wird; b) wenn auf der That entdeckte Verbrecher, Diebe, Schleichhändler u. s. w.
ihren Aufforderungen, zur nächsten Obrigkeit zu folgen, nicht ohne thätlichen Widerstand
Folge leisten und vielmehr sich der Beschlagnahme der Effekten oder Waren und Fuhrwerke,
oder ihrer persönlichen Verhaftung mit offener Gewalt oder mit gefährlichen
Drohungen widersetzen; c) wenn sie auf andere Art den ihnen angewiesenen Posten
nicht behaupten oder die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen können. Es liegt
ihnen jedoch auch in diesen Fällen ob, die Waffen nur, nachdem gelinde Mittel fruchtlos
angewandt sind, und nur, wenn der Widerstand so stark ist, daß er nicht anders
als mit bewaffneter Hand überwunden werden kann, und auch dann noch mit möglichster
Schonung zu gebrauchen.I Diese Vorschriften finden auf alle exekutiven
Polizeibeamten, zu denen auch die Schutzmannschaft gehört, Anwendung.? Zum
Tragen von Schutzwaffen bedürfen diese Beamten der Genehmigung ihrer vorgesetzten
Dienstbehörde.“
2) Den Grenzaussichtsbeamten, welche, in Gemäßheit des Gesetzes v. 28. Juli
1834“, befugt sind, bei Ausübung ihres Dienstes im Grenzbezirke von den ihnen anvertrauten
Waffen Gebrauch zu machen: a) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt,
oder sie mit einem solchen Angriffe bedroht werden; b) wenn diejenigen, welche Fuhrwerke
oder Schiffsgefäße führen, Sachen transportieren oder Gepäck bei sich haben, sich
ihrer Anhaltung, der Bisitation oder Beschlagnahme ihrer Effekten, Waren und
Transportmittel, der Abführung zum nächsten Zollamte oder zur Obrigkeit des nächsten
Ortes, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen
widersetzen. Es darf indes der Gebrauch der Waffen nicht weiter ausgedehnt werden,
als es zur Abwehr des Angriffes und zur Überwindung des Widerstandes notwendig
ist. Der Gebrauch der Schutzwaffe findet nur dann statt, wenn der Angriff oder die
Widersetzlichkeit entweder mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen, oder aber
von einer Mehrheit, welche stärker ist als die Zahl der zur Stelle anwesenden Grenzaussichtsbeamten,
unternommen oder angedroht wird. Der Androhung eines solchen
Angriffes wird es gleich geachtet, wenn die angehaltenen Personen ihre Waffen oder
andere gefährliche Werkzeuge nach erfolgter Aufforderung nicht sofort ablegen, oder wenn
sie solche demnächst wieder aufnehmen (§. 1 des Ges. v. 28. Juli 1834). Die Grenzaufsichtsbeamten
können ferner bei Ausübung ihres Dienstes der Waffen und namentlich
der Schutzwaffen sich bedienen: a) wenn im Grenzbezirke außerhalb eines bewohnten
Ortes und außerhalb der Landstraße mehr als zwei Personen als Fußgänger, Reiter
oder als Begleiter von Lastfuhrwerken oder Lasttieren zur Nachtzeit (d. h. eine Stunde
1 §. 14 der Vdg. v. 30. Dez. 1820 über die
veränderte Organisation der Gensdarmerie (G.
S. 1821, S. 6) und §. 28 der Dienstinstr. für
die Gensdarmerie v. 30. Dez. 1820 (G. S.
1821. S. 19), Vdg. v. 23. Mai 1867, betr.
die Organisation der Landgensdarmerie in den
neuerworbenen Landesteilen, 8. 18 (G. S. 1867,
S. 781); vgl. auch Transportinstruktion für
Verbrecher und Vagabunden v. 16. Sept. 1816
(Illing-Kautz, S. 541 ff.), §. 24: „wenn
einer der Transportaten die Flucht versucht
oder entspringt, so ist Gewalt zu gebrauchen“ 2c.
: Vgl. den (nicht publizierten) Allerh. Erl. v.
4. Febr. 1854 (M. Bl. d. i. Verw. 1854, S. 69).
2 Reskr. v. 22. Nov. 1877, s. IJlling-Kautz,
Handb., S. 464.
Ges. v. 23. Juni 1834 über den Waffengebrauch
der Grenzaufsichtsbeamten (G. S. 1834,
S. 83) und die Instr. des Finanzmin. zu demselben
v. 6. Juli 1835 (vgl. v. Rönnes Ergänz.
und Erlänt. der preuß. Rechtsbücher
(5. Ausg.], IV, S. 468 ff.), nach welch letzterer
unter den „HGrenzaufsichtsbeamten“ nicht
bloß die für den Grenzbewachungsdienst bleibend
angestellten, sondern auch alle anderen
Zoll= und Steuerbeamten, welche infolge besonderen
Auftrages den Grenzbewachungsdienst zu
verrichten haben, zu versteben sind. — Der 8. 19
des Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (B. G. Bl.
1869, S. 320 hat die bisberigen Bestimmungen
über den Waffengebrauch der Grenzaussichtsbeamten
ausdrücklich aufrecht erhalten. Die
nach der Zoll-O. zur Unterstützung der Grenzbesetzung
verpflichteten Polizei= und Forstbeamten