Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

Rechte  der  Staatsbeamten.  (8.  42.)  489
beamten  unter  näher  festgesetzten  Voraussetzungen  und  in  speziell  vorgezeichneten  Schranken
  die  Befugnis  beigelegt  worden,  in  ihrem  Dienste  von  ihren  Waffen  Gebrauch
zu  machen.  Dieses  Recht  steht  folgenden  Beamtenklassen  zu:

1)  Den  Beamten  der  Gensdarmerie,  welche  befugt  sind,  auch  ohne  Autorisation
der  vorgesetzten  Behörde,  sich  der  ihnen  anvertrauten  Waffen  zu  bedienen:  a)  wenn
Gewalt  oder  Thätlichkeit  gegen  sie  selbst,  wenn  sie  sich  in  Dienstfunktion  befinden,  ausgeübt
  wird;  b)  wenn  auf  der  That  entdeckte  Verbrecher,  Diebe,  Schleichhändler  u.  s.  w.
ihren  Aufforderungen,  zur  nächsten  Obrigkeit  zu  folgen,  nicht  ohne  thätlichen  Widerstand
Folge  leisten  und  vielmehr  sich  der  Beschlagnahme  der  Effekten  oder  Waren  und  Fuhrwerke,
  oder  ihrer  persönlichen  Verhaftung  mit  offener  Gewalt  oder  mit  gefährlichen
Drohungen  widersetzen;  c)  wenn  sie  auf  andere  Art  den  ihnen  angewiesenen  Posten
nicht  behaupten  oder  die  ihnen  anvertrauten  Personen  nicht  beschützen  können.  Es  liegt
ihnen  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  ob,  die  Waffen  nur,  nachdem  gelinde  Mittel  fruchtlos
  angewandt  sind,  und  nur,  wenn  der  Widerstand  so  stark  ist,  daß  er  nicht  anders
als  mit  bewaffneter  Hand  überwunden  werden  kann,  und  auch  dann  noch  mit  möglichster
  Schonung  zu  gebrauchen.I  Diese  Vorschriften  finden  auf  alle  exekutiven
Polizeibeamten,  zu  denen  auch  die  Schutzmannschaft  gehört,  Anwendung.?  Zum
Tragen  von  Schutzwaffen  bedürfen  diese  Beamten  der  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten
Dienstbehörde.“

2)  Den  Grenzaussichtsbeamten,  welche,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  v.  28.  Juli
1834“,  befugt  sind,  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  im  Grenzbezirke  von  den  ihnen  anvertrauten
  Waffen  Gebrauch  zu  machen:  a)  wenn  ein  Angriff  auf  ihre  Person  erfolgt,
oder  sie  mit  einem  solchen  Angriffe  bedroht  werden;  b)  wenn  diejenigen,  welche  Fuhrwerke
  oder  Schiffsgefäße  führen,  Sachen  transportieren  oder  Gepäck  bei  sich  haben,  sich
ihrer  Anhaltung,  der  Bisitation  oder  Beschlagnahme  ihrer  Effekten,  Waren  und
Transportmittel,  der  Abführung  zum  nächsten  Zollamte  oder  zur  Obrigkeit  des  nächsten
Ortes,  oder  der  Ergreifung  bei  versuchter  Flucht  thätlich  oder  durch  gefährliche  Drohungen
widersetzen.  Es  darf  indes  der  Gebrauch  der  Waffen  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,
als  es  zur  Abwehr  des  Angriffes  und  zur  Überwindung  des  Widerstandes  notwendig
ist.  Der  Gebrauch  der  Schutzwaffe  findet  nur  dann  statt,  wenn  der  Angriff  oder  die
Widersetzlichkeit  entweder  mit  Waffen  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeugen,  oder  aber
von  einer  Mehrheit,  welche  stärker  ist  als  die  Zahl  der  zur  Stelle  anwesenden  Grenzaussichtsbeamten,
  unternommen  oder  angedroht  wird.  Der  Androhung  eines  solchen
Angriffes  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  die  angehaltenen  Personen  ihre  Waffen  oder
andere  gefährliche  Werkzeuge  nach  erfolgter  Aufforderung  nicht  sofort  ablegen,  oder  wenn
sie  solche  demnächst  wieder  aufnehmen  (§.  1  des  Ges.  v.  28.  Juli  1834).  Die  Grenzaufsichtsbeamten
  können  ferner  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  der  Waffen  und  namentlich
der  Schutzwaffen  sich  bedienen:  a)  wenn  im  Grenzbezirke  außerhalb  eines  bewohnten
Ortes  und  außerhalb  der  Landstraße  mehr  als  zwei  Personen  als  Fußgänger,  Reiter
oder  als  Begleiter  von  Lastfuhrwerken  oder  Lasttieren  zur  Nachtzeit  (d.  h.  eine  Stunde

1  §.  14  der  Vdg.  v.  30.  Dez.  1820  über  die
veränderte  Organisation  der  Gensdarmerie  (G.
S.  1821,  S.  6)  und  §.  28  der  Dienstinstr.  für
die  Gensdarmerie  v.  30.  Dez.  1820  (G.  S.
1821.  S.  19),  Vdg.  v.  23.  Mai  1867,  betr.
die  Organisation  der  Landgensdarmerie  in  den
neuerworbenen  Landesteilen,  8.  18  (G.  S.  1867,
S.  781);  vgl.  auch  Transportinstruktion  für
Verbrecher  und  Vagabunden  v.  16.  Sept.  1816
(Illing-Kautz,  S.  541  ff.),  §.  24:  „wenn
einer  der  Transportaten  die  Flucht  versucht
oder  entspringt,  so  ist  Gewalt  zu  gebrauchen“  2c.

:  Vgl.  den  (nicht  publizierten)  Allerh.  Erl.  v.
4.  Febr.  1854  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1854,  S.  69).

2  Reskr.  v.  22.  Nov.  1877,  s.  IJlling-Kautz,
Handb.,  S.  464.

Ges.  v.  23.  Juni  1834  über  den  Waffengebrauch

  der  Grenzaufsichtsbeamten  (G.  S.  1834,
S.  83)  und  die  Instr.  des  Finanzmin.  zu  demselben
  v.  6.  Juli  1835  (vgl.  v.  Rönnes  Ergänz.
  und  Erlänt.  der  preuß.  Rechtsbücher
(5.  Ausg.],  IV,  S.  468  ff.),  nach  welch  letzterer
  unter  den  „HGrenzaufsichtsbeamten“  nicht
bloß  die  für  den  Grenzbewachungsdienst  bleibend
  angestellten,  sondern  auch  alle  anderen
Zoll=  und  Steuerbeamten,  welche  infolge  besonderen
  Auftrages  den  Grenzbewachungsdienst  zu
verrichten  haben,  zu  versteben  sind.  —  Der  8.  19
des  Vereinszollges.  v.  1.  Juli  1869  (B.  G.  Bl.
1869,  S.  320  hat  die  bisberigen  Bestimmungen
über  den  Waffengebrauch  der  Grenzaussichtsbeamten
  ausdrücklich  aufrecht  erhalten.  Die
nach  der  Zoll-O.  zur  Unterstützung  der  Grenzbesetzung
  verpflichteten  Polizei=  und  Forstbeamten