Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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26. 
Zu Art. 30 des Gesetzes. 
Die wesentlichen Ergebnisse der im Vollzuge des § 25 gegenwärtiger Instruktion, dann 
gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6 des Gesetzes zu pflegenden Verhandlungen sind vom Rentamte 
in einer mit der Hinweisung auf die jeweilige Nummer des gemeindlichen Verzeichnisses zu 
versehenden Aufzeichnung (Registratur) schriftlich zu konstatiren. Diese Registratur kann für 
jede Gemeinde oder jeden Distrikt 2c. gesondert geführt werden. 
§ 27. 
Zu Art. 31 und 44 des Gesetzes. 
Für diejenigen Personen, welche ein Einkommen von nicht mehr als 3000 -JX beziehen, 
erfolgt die Einsteuerung durch das Rentamt mit Ausnahme der Fälle, in welchen bei 
einem Pflichtigen nach Art. 17 des Gesetzes mehrere Orte für die Erfüllung der Steuer- 
beziehungsweise Umlagenpflicht in Frage kommen. 
Die vom Rentamte vorgenommenen Einsteuerungen sind gemäß Art. 44 Abs. 1 des 
Gesetzes dem Steuerausschusse — und zwar nicht in blos summarischer sondern in spezia- 
lisirter Weise zur Kenntnißnahme und etwaigen anderweitigen Feststellung mitzutheilen. 
Hiebei ist der Steuerausschuß auf zweifelhafte Fälle durch den ärarialischen Vertreter besonders 
aufmerksam zu machen. 
Die Anlage und Führung gesonderter Steuerlisten für die vom Rentamte und die vom 
Ausschusse bewirkten Einsteuerungen findet nicht mehr statt. Auch haben, was die Bekannt- 
gabe der Einsteuerungsergebnisse und das hieran sich knüpfende Rechtsmittel-Verfahren an- 
belangt, nunmehr die gleichen Grundsätze für die rentamtlichen Einsteuerungen wie für die 
Einsteuerungen des Ausschusses zu gelten. 
8 28. 
Zu Art. 32—45 des Gesetzes. 
Die Einberufung der Steuerausschüsse zur Prüfung und Feststellung des Einkommens 
der in Art. 32 bezeichneten Pflichtigen sowie zur Beschlußfassung über die Anwendung des 
Art. 17 in Bezug auf die Umlagenerhebung, dann zur Wahrnehmung der in Art. 44 den 
Ausschüssen vorbehaltenen Befugnisse soll im ganzen Königreiche 
bis zum 20. November 
stattfinden; jedoch darf die in § 24 Abs. 2 der gegenwärtigen Instruktion den Regierungs 
finanzkammern ertheilte Befugniß auch hier entsprechend zur Anwendung gebracht werden.
	        
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