Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 89 zos 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 9. November 1916. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Schlachtverbot betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 6. November 1916.) 
Schlachtverbot betreffend. 
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für 
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird verordnet, 
was folgt: 
Artikel l. 
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 1916, Schlachtverbot betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 125), wird wie folgt abgeändert: 
Das Schlachten sowie der Verkauf oder der Kauf zum Schlachten folgender Tiere ist 
verboten: 
1. Kühe, Rinder, Kalbinnen und Sanen, die sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand 
der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist; 
Milchkühe; 
3. Kälber im Alter unter 4 Wochen. Als über 4 Wochen alt sind Kälber anzusehen, 
bei denen die 8 Milchschneidezähne vollständig aus dem Zahnfleisch hervorgetreten sind 
und das Zahnfleisch soweit zurückgewichen ist, daß der Zahnhals deutlich sichtbar ist; 
Schweine im Gewicht unter 1 Zentner; 
Schaflämmer; 
weibliche Ziegen jeden Alters, auch weibliche Ziegenlämmer. 
Artikel lI. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karleruhe, den 6. November 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnunasblatt 1916. 94 
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Druck und Verlag von Malsch & Vogel in narlsruhe. I