Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Inwieweit von Seite der Regierungsfinanzkammern dem Staatsministerium der 
Finanzen ähnliche, nach Rentämtern ausgeschiedene Zusammenstellungen oder periodische Anzeigen 
über den Stand des Veranlagungsgeschäftes einzureichen seien, wird besonders verfügt werden. 
§ 36. 
Zu Art. 46—59 des Gesetzes. 
Ueber Einlegung der Berufungen ist bei jedem Rentamte ein Verzeichniß nach dem 
Formular auf Beilage XI zu führen. 
Schriftlich einkommende Berufungen sind mit einem Vermerke über den Tag des Ein- 
laufs und über die Zahl und Art der etwa beigegebenen Schriftstücke zu versehen. Werden 
Berufungen beim Rentamte mündlich erklärt, so ist über jede derselben ein besonderes Pro- 
tokoll aufzunehmen. 
Der Vertreter des Aerars hat sich vor Auflegung der Steuerlisten bezw. Absendung 
derselben an die Gemeindebehörden darüber schlüssig zu machen, in welchen Fällen er Berufung 
ergreifen will und die Vorbereitungen zur Ausführung derselben so rechtzeitig zu treffen, daß 
die Zustellung an den betheiligten Steuerpflichtigen innerhalb der gesetzlichen Frist ermöglicht 
werden kann. 
Bei dem Vollzuge der Bestimmung in Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes ist es nicht ge- 
boten, dem betheiligten Steuerpflichtigen die Berufung vollinhaltlich zuzustellen; vielmehr 
genügt die Zustellung eines Aktenstückes an denselben, aus welchem hervorgeht, daß und 
warum Berufung ergriffen werde, und in welcher Weise die Entscheidung des Ausschusses 
abgeändert werden solle. Ueber die Zustellung muß ein Nachweis den Akten einverleibt werden. 
§ 37. 
Zu Art. 46—59 des Gesetzes. 
Nach Art. 49 hat der Vorlage der Berufungen an die Regierungsfinanzkammern ein 
nochmaliges Verfahren vor dem Steuerausschusse voranzugehen. 
Zu diesem Behufe ist nach Ablauf der in Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 be- 
zeichneten Fristen der Steuerausschuß neuerdings einzuberufen und sind demselben die ein- 
gelegten Berufungen nebst den einschlägigen Einsteuerungsverhandlungen sowie den aus Anlaß 
der Berufung etwa noch erwachsenen Aktenstücken zur erneuten Würdigung des Steuerfalles 
mitzutheilen. 
Dem Steuerpflichtigen ist der Beginn der Verhandlungen gegen Nachweis bekannt zu 
geben unter dem Beifügen, daß es ihm unbenommen bleibe, seine Einwendungen persönlich 
zu begründen, ferner die zur Aufklärung des Steuerfalls dienlichen Schriftstücke vorzulegen 
oder auch Auskunftspersonen behufs deren Vernehmung durch den Stenerausschuß zur Stelle 
zu bringen.
	        
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