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Inwieweit von Seite der Regierungsfinanzkammern dem Staatsministerium der
Finanzen ähnliche, nach Rentämtern ausgeschiedene Zusammenstellungen oder periodische Anzeigen
über den Stand des Veranlagungsgeschäftes einzureichen seien, wird besonders verfügt werden.
§ 36.
Zu Art. 46—59 des Gesetzes.
Ueber Einlegung der Berufungen ist bei jedem Rentamte ein Verzeichniß nach dem
Formular auf Beilage XI zu führen.
Schriftlich einkommende Berufungen sind mit einem Vermerke über den Tag des Ein-
laufs und über die Zahl und Art der etwa beigegebenen Schriftstücke zu versehen. Werden
Berufungen beim Rentamte mündlich erklärt, so ist über jede derselben ein besonderes Pro-
tokoll aufzunehmen.
Der Vertreter des Aerars hat sich vor Auflegung der Steuerlisten bezw. Absendung
derselben an die Gemeindebehörden darüber schlüssig zu machen, in welchen Fällen er Berufung
ergreifen will und die Vorbereitungen zur Ausführung derselben so rechtzeitig zu treffen, daß
die Zustellung an den betheiligten Steuerpflichtigen innerhalb der gesetzlichen Frist ermöglicht
werden kann.
Bei dem Vollzuge der Bestimmung in Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes ist es nicht ge-
boten, dem betheiligten Steuerpflichtigen die Berufung vollinhaltlich zuzustellen; vielmehr
genügt die Zustellung eines Aktenstückes an denselben, aus welchem hervorgeht, daß und
warum Berufung ergriffen werde, und in welcher Weise die Entscheidung des Ausschusses
abgeändert werden solle. Ueber die Zustellung muß ein Nachweis den Akten einverleibt werden.
§ 37.
Zu Art. 46—59 des Gesetzes.
Nach Art. 49 hat der Vorlage der Berufungen an die Regierungsfinanzkammern ein
nochmaliges Verfahren vor dem Steuerausschusse voranzugehen.
Zu diesem Behufe ist nach Ablauf der in Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 be-
zeichneten Fristen der Steuerausschuß neuerdings einzuberufen und sind demselben die ein-
gelegten Berufungen nebst den einschlägigen Einsteuerungsverhandlungen sowie den aus Anlaß
der Berufung etwa noch erwachsenen Aktenstücken zur erneuten Würdigung des Steuerfalles
mitzutheilen.
Dem Steuerpflichtigen ist der Beginn der Verhandlungen gegen Nachweis bekannt zu
geben unter dem Beifügen, daß es ihm unbenommen bleibe, seine Einwendungen persönlich
zu begründen, ferner die zur Aufklärung des Steuerfalls dienlichen Schriftstücke vorzulegen
oder auch Auskunftspersonen behufs deren Vernehmung durch den Stenerausschuß zur Stelle
zu bringen.