Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

  
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für das 
Königreich Bayern. 
  
42. 
München, den 21. August 1899. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 10. August 1899, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die 
Kapitalrentensteuer. 
  
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Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die 
« Kapitalrentensteuer. 
K. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 9. Inni 1899, die Kapitalrentensteuer betreffend, 
werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
81. 
Zu Art. 1 des Gesetzes. 
Die Normen darüber, was als Gegenstand der Kapitalrentensteuer zu erachten sei, sind 
in das gegenwärtige Gesetz im Wesentlichen in derselben Weise, wie sie in Art. 1 des Gesetzes 
vom 19. Mai 1881 enthalten waren, übergegangen. 
§ 2. 
Zu Art. 2 des Gesetzes. 
Hinsichtlich der Regelung der Steuersätze besteht eine Abweichung von den früheren 
Normen insoferne, als die Steuerpflicht nunmehr erst bei einer Jahresrente von 70 -Z4 zu 
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