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für das
Königreich Bayern.
42.
München, den 21. August 1899.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 10. August 1899, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die
Kapitalrentensteuer.
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Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die
« Kapitalrentensteuer.
K. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerium der Finanzen.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 9. Inni 1899, die Kapitalrentensteuer betreffend,
werden nachstehende Vorschriften erlassen:
81.
Zu Art. 1 des Gesetzes.
Die Normen darüber, was als Gegenstand der Kapitalrentensteuer zu erachten sei, sind
in das gegenwärtige Gesetz im Wesentlichen in derselben Weise, wie sie in Art. 1 des Gesetzes
vom 19. Mai 1881 enthalten waren, übergegangen.
§ 2.
Zu Art. 2 des Gesetzes.
Hinsichtlich der Regelung der Steuersätze besteht eine Abweichung von den früheren
Normen insoferne, als die Steuerpflicht nunmehr erst bei einer Jahresrente von 70 -Z4 zu
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