Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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beginnen hat, und der bisherige Höchstsatz von 3⅛ Prozent bei einer Jahresrente von mehr 
als 30 000 M. auf 38/, Prozent und bei einer solchen von mehr als 100 000 -Z auf 
4 Prozent erhöht wurde. 
Die als Beilage l angefügte Hilfstafel weist die Steuersätze bis zu einem Rentenbetrage 
von 1000 000 X nach. 
83. 
Zu Art. 4 und 5 des Gesetzes. 
Die im bisherigen Gesetze vorgesehenen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen 
haben durch die Bestimmungen in Art. 4 und 5 des gegenwärtigen Gesetzes eine erhebliche 
Ausdehnung erfahren, bezüglich deren insbesondere auf die eine große Anzahl von Personen 
berührenden Vorschriften in Art. 4 Ziff. 10 und Art. 5 Abs. 1 hingewiesen wird. 
Im Einzelnen wird wegen des Vollzuges von Art. 4 und 5 Folgendes bemerkt: 
1) Inwieweit die Steuerbefreiung nach Art. 4 Ziff. 2 auf die Konsuln aus- 
wärtiger Staaten Anwendung findet, bleibt besonderer Bekanntgabe vorbehalten. 
2) In Art. 4 Ziff. 4 wird die bisher den Kirchen= und Kultusstiftungen 
zustehende Stenerfreiheit auch auf die zum Zwecke der Erbauung von Kirchen ange- 
sammelten Kapitalien der Kirchenbauvereine erstreckt, soferne diese Vereine durch Ent- 
richtung der Steuer außer Stand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen. 
Diese Voraussetzung ist als vorhanden zu erachten, solange die Absicht des Kirchen- 
baues fortbesteht und dieser aus den vorhandenen Mitteln nicht vollendet werden kann. 
(Zu vergl. Verhandlungen der K. d. Abg. 1898 22. Protokoll des bes. 
Ausschusses Beil. 1133 S. 373, Sten. Ber. über die 466. Sitzung vom 
20. Februar 1899 S. 195; Verhandl. d. K. d. Reichsr. Sten. Protokoll über 
die 52. öffentliche Sitzung vom 29. April 1899 S. 159 ff.). 
Das in Art. 4 Ziff. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1881 vorgeschriebene 
besondere Verfahren, demzufolge über die Voraussetzung der Steuerbefreiung bei 
Kirchen= und Kultusstiftungen im Zweifel die Regierung, Kammer des Innern, 
nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörden ohne Zulassung einer Berufung zu 
entscheiden hatte, ist nunmehr in Wegfall gekommen. Es hat daher auch für diese 
Besteuerungsfälle das ordentliche instanzielle Verfahren Platz zu greifen, bei welchem 
jedoch im Zweifel — also auch bei eingelegter Berufung — eine Einvernahme der 
zur Abgabe von Aufschlüssen zunächst zuständigen kirchlichen und weltlichen Behörden 
stattfinden soll. 
(Zu vergl. Motive zum Entwurfe eines Kapitalrentensteuergesetzes Beil. 779, 
Verhandl. d. K. d. Abg. 1897 Beil. Bd. XIV S. 403). 
3) Zu Art. 4 Ziff. 5. Die Normen über die Befreiung von Unterstützungs, 
Pensions-, Kranken-, Sterbe= und Leichen-Kassen, welche einer behördlichen Aufsicht
	        
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