Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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„die  Abänderung  in  Spalte  wird  hiermit  beglaubigt"
unter  Beisetzung  seines  Namens  zu  beglaubigen.

Die  Verwendung  rother  Tinte  zu  den  etwa  vorkommenden  Abänderungen  ist  unstatthaft.


Bei  Aufsummirung  der  Einkünfte  (Spalte  5  bis  8)  eines  jeden  Beitragspflichtigen
und  Auswerfung  des  Gesammtbetrags  der  Einkünfte  in  Spalte  9,  sowie  bei  dem  Abzuge
  der  nachgewiesenen  Schuldzinsen  2c.  (Spalte  11)  von  dem  Gesammtbetrage  der
Einkünfte  und  Auswerfung  des  verbleibenden  steuerpflichtigen  Einkommens  in  Spalte  12
hat  der  Vorsitzende  die  größte  Sorgfalt  anzuwenden,  damit  Rechnungsfehler  jedenfalls
vermieden  werden.

#22.  Die  Ortskataster  werden,  nachdem  die  Einschätzung  aller  darin  verzeichneten
Beitragspflichtigen  erfolgt  ist,  von  dem  Vorsitzenden  durch  einen  entsprechenden  Vermerk,
  z.  B.:

„Aufgestellt  in  denaun  abgehaltenen  Sitzungen.
am.  .  .  13877
Die  Einschätzungscommission  des.  Districts
im  Steuerbeziirrk  «

abgeschlossen  und  von  ihm,  sowie  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Commission,  welche
an  der  Schlußsitzung  derselben  Theil  genommen  haben,  unterschriftlich  vollzogen,  als—
dann  aber  nebst  den  Sitzungsprotokollen  und  sämmtlichen  sonstigen  zugehörigen  Unter—
lagen  an  den  Bezirkssteuerinspector  eingesendet.

Gleichzeitig  hat  der  Vorsitzende  eine  Berechnung  der  bei  der  Einschätzung  in  dem
Districte  etwa  erwachsenen,  soweit  thunlich,  mit  Quittungen  zu  belegenden  Verläge,  der
ihm  sowie  den  Mitgliedern  der  Commission  und  den  zugezogenen  Stellvertretern  der—
selben  zukommenden  Tagegelder,  sowie  etwaiger  Reisekostenvergütungen  an  ihn  selbst
oder  an  einzelne  Mitglieder  oder  Stellvertreter  unter  Beifügung  der  nach  §  7,  Abs.  2
von  ihm  zu  führenden  Liste,  sowie  der  sonstigen  Belege  an  den  Bezirkssteuerinspector
einzusenden.

623.  Der  Bezirkssteuerinspector  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  an  ihn  eingehenden
  Kataster  in  allen  ihren  Spalten  nach  Seitenbeträgen  vorschriftsmäßig  aufsummirt,
  die  Seitenbeträge  in  besondere,  den  Katastern  beizugebende  Uebersichten  nach
dem  für  das  Kataster  vorgeschriebenen  Schema  aufgezeichnet  und  diese  Uebersichten
wiederum  in  allen  ihren  Spalten  aufgerechnet  werden.

Gleichzeitig  sind  die  Ergebnisse  der  Einschätzung  für  jede  im  Kataster  zur  Einschätzung
  gelangte  juristische  oder  physische  Person  in  eine  besondere  Einschätzungskarte

nach  dem  angefügten  Muster  O  auf  weißem  Papiere  für  das  platte  Land  und  auf
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