Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

3.  Kapitel.  Die  Post  u.  d.  elektr.  Nachrichtenverkelır  als  Gegenstand  d.  Staatsverw.  613

weiteres  nicht  zur  Herabsetzung  der  Tarife  benutzt  werden,  soweit  diese
den  Verkehr  nicht  erschweren.

Zu  einer  anderen  Auffassung  kann  die  Tatsache  nicht  Anlaß  geben,
daß  Großhandel  und  Grußgewerbe  sich  des  elektrischen  Nachrichtenschnellverkehre
  sowohl  im  Fern-  als  auch  im  Nahverkehr  besonders
stark  bedienen.  Der  umfangreiche  elektrische  Nachrichtenaustausch  dieser
Kreise  dient  der  Aufrechterhaltung  und  Verstärkung  der  Ertragsfähigkeit
und  dem  Schutze  des  Unternehmens  gegen  Verluste.  Selbstverständlich
kommt  das  zunächst  dem  Unternehmer  zugute;  aber  es  trägt  zugleich
zur  Sicherung  und  Festigung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  aller  derjenigen
  bei,  deren  Daseinsgrundlage  von  dem  Gange  des  Unternehmens
unmittelbar  oder  mittelbar  beeinflußt  wird,  und  es  nützt  am  letzten  Ende
allen  denen,  deren  regelmäßige  und  sichere  Bedarfsversorgung  durch
das  Unternehmen  unmittelbar  oder  mittelbar  erleichtert  wird.  Man  muß
sich  also  hüten,  den  elektrischen  Nachrichtenverkehr  den  Unternehmungen
so  zu  verteuern,  daß  ihnen  dadurch  die  volle  Ausnutzung  der  Marktverhältnisse
  erschwert  wird,  weil  man  damit  gerade  die  breiten  Schichten
der  wirtschaftlich  schwachen  benachteiligt.  Ein  Teil  der  im  Geschäftsverkehr
  vorkommenden  Depeschen  und  Ferngespräche  mag  unnötig
und  überflüssig  sein,  insofern  als  ihr  Zweck  auch  auf  andere  Weise
ebenso  gut  erreicht  werden  könnte,  aber  das  ist  nach  allen  Beobachtungen
  sicherlich  nur  der  kleinste  Teil.  Die  große  Masse  dient  dem
wirtschaftlichen  Verkehr  und  damit  nicht  lediglich  dem  engeren  Kreise
der  Unternehmer.

Bei  den  Telegraphen  und  Fernsprechern  ist  es  vielfach  üblich,  von
Gemeinden  und  sonstigen  Beteiligten  Kostenbeiträge  zu  verlangen,  wenn
neue  Linien  geschaffen  werden  sollen.  Das  wird  unter  Umständen
zweckmäßig  und  berechtigt  sein,  um  die  Verwaltung  des  elektrischen
Nachrichtenbetriebs  nicht  zu  sehr  mit  uneinträglichen  Linien  zu  belasten.
Aber  man  muß  vorsichtig  mit  diesem  Mittel  umgehen,  wenn  man  nicht
empfindliche  Nachteile  hervorrufen  will.  Die  Kostenbeiträge  werden
immer  da  verlangt  werden,  wo  die  Verwaltung  befürchtet,  daß  die  Anlage
  ihre  besonderen  Kosten  nicht  würde  decken  können,  d.  h.  gerade
in  den  verkehbrsärmeren  Gegenden.  Diese  Gegenden  bedürfen  aber  oft
dringend  eines  Anschlusses  an  das  große  Verkehrsnetz,  um  sich  gedeihlich
  entwickeln  zu  können.  An  sich  ist  es  gerade  ein  vielgerühmter
Vorzug  des  staatlichen  Alleinrechts,  dab  derartige  Bedürfnisse  befriedigt
werden  können,  weil  der  Staat  für  die  Ausfälle  an  einzelnen  Stellen
Ersatz  in  den  Erträgen  der  verkehrsreicheren  Linien  und  in  der  Stärkung
der  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit  der  betreffenden  Gegenden  findet.
Dieser  Vorzug  kann  durch  ein  engherziges  Vorgehen  bezüglich  der
Kostenbeiträge  hinfällig  gemacht  werden.  Daß  jede  einzelne  kleine  und
kleinste  Linie  des  durch  das  Alleinrecht  gesicherten  staatlichen  Betriebs