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Gesetzes mehrere Normalanlagen zum Ansatz, so kommt jede derselben hinsichtlich
der Umlagenerhebung für die Gemeinde in Betracht, wo die Handels= oder Betriebs-
stätte 2c. 2c., für welche die Normalanlage angesetzt wurde, sich befindet.
3) Bei Transportgewerben der in Absatz 5 des Art. 24 bezeichneten Art, für
welche die Gewerbsteuer in derjenigen Gemeinde anzusetzen ist, welche als Ausgangs-
ort des Unternehmens in Bayern oder — bei außerbayerischen nach Bayern be-
triebenen Gewerben — als Endpunkt des Unternehmens in Bayern anzusehen ist,
erfolgt die Ausscheidung der Betriebsanlage auf die vom Gewerbebetriebe berührten
Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station, eine für sich
bestehende Betriebs= oder Werkstätte oder sonstige gewerbliche Anlage befindet, wie
bei anderen Gewerbeunternehmungen nach Maßgabe der unter Ziffer 1 vorstehend
gegebenen Anleitung.
Nach der besonderen Vorschrift in Abs. 6 des Art. 24 kommt indessen bei den
dort bezeichneten Eisenbahnunternehmungen sowohl die Normal= wie die Betriebs-
anlage hinsichtlich der Umlagenerhebung nur für die Gemeinde in Betracht, in welcher
sich die Betriebsleitung des Gesammtunternehmens befindet.
4) Bei den in Art. 23 des Gesetzes aufgeführten Gewerben sind nach Absk. 4
und 5 dortselbst von der für den gesammten Geschäftsbetrieb festgesetzten Normal-
anlage entsprechende Theilbeträge auf die Orte auszuscheiden, an welchen Verkaufs-
stellen und Niederlagen sich befinden. Hiebei ist der Umfang des Geschäftsbetriebs
an diesen Orten im Verhältnisse zum Umfange des Hauptgeschäfts und der am
Sitze desselben etwa weiter vorhandenen Verkaufsstellen und Niederlagen in Betracht
zu ziehen. Für die Ausscheidung der Betriebsanlagen haben die Bestimmungen in
Abs. 3 des Art. 24 Anwendung zu finden.
5) Die Steunerausscheidung kann von dem Pflichtigen wie von den betheiligten
Gemeinden bei dem einschlägigen Rentamte mündlich oder schriftlich beantragt werden
(Art. 24 Abs. 7). Anträge, welche bei einem nicht zuständigen Rentamte gestellt
werden, sind dem zuständigen ungesäumt zu übersenden. Der Stenerausschuß hat
jedoch auch ohne Antrag die Ausscheidung vorzunehmen, wenn und insoweit die
Voraussetzungen hiezu nach der Steuererklärung (Art. 28 Abs. 1), den rentamtlichen
Erhebungen (Art. 31 Abs. 3 Ziffer 7 und Art. 42 des Gesetzes) und nach seiner
eigenen Kenntuiß der Verhältnisse vorliegen.
6) Von der erfolgten Ausscheidung wie auch von der Nichtberücksichtigung der
von einer Gemeinde oder den Stenerpflichtigen gestellten Anträge hat das veran-
lagende Amt gleichzeitig mit der Einsichtstellung der Steuerlisten die Betheiligten
unter Hinweis auf die in Art. 58 des Gesetzes in Bezug auf das Berufungsrecht