Contents : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Feld=  und  Forstpolizeigesetz.  31

§  11.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  wird  bestraft,  wer  außerhalb  eingefriedigter  Grundstücke  sein  Vieh  ohne
gehörige  Aufsicht  oder  ohne  genügende  Sicherung  läßt.

Diese  Bestimmung  kann  durch  Polizeiverordnung  abgeändert  werden.
Eine  höhere  als  die  vorstehend  festgesetzte  Strafe  darf  jedoch  nicht  angedroht
werden.

Die  Bestrafung  tritt  nicht  ein,  wenn  nach  den  Umständen  die  Gefahr
einer  Beschädigung  Dritter  nicht  anzunehmen  ist.

§  12.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei

Tagen  wird  der  Hirt  bestraft,  welcher  das  ihm  zur  Beaufsichtigung  anvertraute
Vieh  ohne  Aufsicht  oder  unter  der  Aussicht  einer  hierzu  untüchtigen  Person  läßt.

§  13.  Die  Ausübung  der  Nachtweide,  des  Einzelhütens,  sowie  der  Weide
durch  Gemeinde=  und  Genossenschafts-Herden  wird  durch  Polizeiverordnung
geregelt.

§  14.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  auf  einem  Grundstücke  Vieh  weidet.

Die  Strafe  ist  verwirkt,  sobald  das  Vieh  die  Grenzen  des  Grundstücks,
auf  welchem  es  nicht  geweidet  werden  darf,  überschritten  hat,  sofern  nicht  festgestellt
  wird,  daß  der  Uebertritt  von  der  für  die  Beaufsichtigung  des  Viehes
verantwortlichen  Person  nicht  verhindert  werden  konnte.

Die  Bestimmung  des  Absatzes  2  findet,  wo  eine  Verpflichtung  zur  Einfriedigung
  von  Grundstücken  besteht,  oder  wo  die  Einfriedigung  landesüblich
ist,  keine  Anwendung.

§  15.  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  Haft
tritt  ein,  wenn  der  Weidefrevel  (§  14)  begangen  wird

1.  auf  Grundstücken,  deren  Betreten  durch  Warnungszeichen  verboten
  ist;

2.  auf  eingefriedigten  Grundstücken,  sofern  nicht  eine  Verpflichtung
zur  Einfriedigung  der  Grundstücke  besteht,  oder  die  Einfriedigung

der  Grundstücke  landesüblich  ist;

3.  auf  solchen  Dämmen  und  Deichen,  welche  von  dem  Besitzer  selbst
noch  mit  der  Hütung  verschont  werden;

4.  auf  bestellten  Aeckern  oder  auf  Wiesen,  in  Gärten,  Baunschulen,
Weinbergen,  auf  mit  Rohr  bewachsenen  Flächen,  auf  Weidenhegern,