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Für einzeln fahrende Lokomotiven auf freier Bahn genügt eine roth leuchtende
Laterne und bei Bewegung der Lokomotiven auf Stationen die Anbringung je
einer Laterne mit weißem Licht vorn an der Lokomotive und hinten am Tender,
bei Tenderlokomotiven vorn und hinten.“
2. Im Texte zu Signal 19 „Es folgt ein Sonderzug nach“ kommt in der Spalte
rechts „bei Dunkelheit" von dem ersten Absatz der zweite Theil „dann bei
Nebeneisenbahnen 2c.“ in Wegfall, und es erhält demgemäß der Text zu Signal 19
„bei Dunkelheit“ folgende Fassung:
„Signal 18 mit der Abänderung, daß eine der beiden vorgeschriebenen
Laternen auch nach hinten grünes Licht zeigt.
Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt die Anbringung einer grün
leuchtenden Laterne hinten außer der rothen Schlußlaterne."“
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. April 1899 in Kraft.
München, den 6. Februar 1899.
Dr. Frhr. v. Crailsheim.
Nr. 8661I.
Bekanntmachung, die Einführung von Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen betreffend.
K. Staatsministerium des fgl. Hauses und des Aeußern, dann K. Staatsministerium
des Innern.
Ueber die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel
auf Eisenbahnen werden nachstehende Bestimmungen getroffen:
§ 1.
1. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, worin lebendes
Geflügel unverpackt befördert worden ist, nach jedesmaligem Gebrauch einer Reinigung und
einer Desinfektion zu unterwerfen, welche geeignet sind, die den Wagen etwa anhaftenden
Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.
2. In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung des Ge-
flügels zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften zu
reinigen und zu desinfiziren.
3Z. Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen, sofern
zur Geflügelverladung benutzt, täglich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften in § 3 gereinigt und desinfizirt werden.