Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 44. 797 
Rentamtsbezirk Beilage VIIl. 
Verzeichniß 
. Gemeinde . 
der in der Stadt betriebenen Gewerbe und 
wohnhaften Gewerbtreibenden. 
Vorbemerkungen. 
In das gegenwärtige Verzeichniß sind sämmtliche im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe 
und wohnhaften Gewerbtreibenden aufzunehmen. Der Eintrag hat sich jedoch auf Gewerbe, welche 
ausschließend unter das Gesetz vom 1—21½.. die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher- 
ziehen betreffend, (Gesetz= und Verordn.-Bl. 1897 S. 424 ff.) fallen, nicht zu erstrecken. 
Die Reihenfolge des Eintrags bemißt sich in der Regel in Landgemeinden nach jener der 
Hausnummern, in Städten nach Strassen und Hausnummern unter möglichster Beachtung der 
bestehenden Bezirks= oder Distriktseintheilung. 
Diejenigen Gewerbtreibenden, deren Wohnung und Geschäftslokale (Werkstätten, Läden 2c. 2c.) 
in verschiedenen Häusern sich befinden, sind bei jenem Hause vorzutragen, in welchem sie wohnen. 
Jedoch ist für das außerhalb des Wohnhauses befindliche Geschäftslokal das Haus, in welchem 
letzteres sich befindet, nuch Hausnummer und Straße genan zu bezeichnen. 
 
	        
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