Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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des Innern vom 22. September 1899 an Stelle des in den dauernden Ruhestand ver— 
setzten seitherigen Vorstandsvorsitzenden k. Regierungsrathes und Konsistorialdirektors Ernst 
Bauer vom 1. Oktober ds. Is. ab der k. Regierungsrath Hermann Kollmar die Ge— 
schüfte des Vorstandsvorsitzenden der Versicherungsanstalt für Mittelfranken wahrzunehmen hat. 
Ansbach, den 11. Oktober 1899. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt für Mittelfranken. 
Kollmar, 
k. Regierungsrath, Vorsitzender. 
  
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen. Beiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit— 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gesunden, 
unter'm 8. Oktober ds. Is. den k. Kammer= 
junker, Hauptmann und Compagnie-Chef im 
Infanterie-Leib-Regiment Wilhelm Freiherrn 
von Reitzenstein und den k. Kammer- 
junker, Oberleutnant à la suite des 2. In- 
fanterie-Regiments und persönlichen Adjutanten 
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Franz 
von Bayern, Albert Freiherrn von Reck, 
auf ihr allerunterthänigstes Ansuchen zu König- 
lichen Kämmerern zu ernennen. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Hönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
  
  
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 6. Oktober ds. Is. dem k. Kam- 
merjunker Adolf Grafen von Montgelas, 
Attaché bei der Kaiserlich Deutschen Botschaft 
in Konstantinopel, für den ihm von Seiner 
Majestät dem Sultan verliehenen großherrlich 
türkischen Osmanic-Orden 4. Klasse, und 
unter'm 12. Oktober ds. Is. dem Leib- 
jäger Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Leopold von Bayern, Joseph Renoth, für 
die ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem 
Großherzoge von Baden verliehene großherzog- 
lich badische kleine goldene Verdienst-Medaille 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen. 
  
— 
Berichtigung. 
In dem Gesetze vom 9. Juni 1899, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
betreffend (Beilage zum Landtags-Abschied, Nr. 28 des Gesetz= und Verordnungsblattes, Seite 111) 
hat der Schluß des Artikel 95 zu lauten: 
entsprechende Anwendung.“ 
des Artikel 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3
	        
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