Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen. 
München, den 13. November 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. TCrailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v.Lronrod. Frhr. v Asch. Dr. v. Landmann. 
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
!1 die Rammer der Reichsräthe, Der General-Sekretär: 
2 die Kammer der Abgcordncten. Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
  
  
Xr. 71041!. 
Bekanutmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium des föniglichen Hhauses und des Aeußern. 
Auf die am 12. ds. Mts. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Grafing —Ebersberg 
finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekannt- 
machungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 — Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt 1892 Seite 912 ff., 1897 Seite 209 ff. und 1898 Seite 327 ff.) 
Anwendung. 
München, den 10. November 1899. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
  
  
Nr. 235383. 
Bekanntmachung, Gesuch der bayerischen Vereinsbank um die Genehmigung zur Ausgabe von 
4 prozentigen Pfandbriefen betreffend. 
4. Staatsministerium des Innern. 
Der bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung ertheilt, die bisher 
noch nicht emittirten Reste der vor Einführung des Gesetzes vom 18. März 1896, einige 
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, creirten Serien XVI und XVII 4 pro-g 
zentiger verloosbarer Pfandbriefe im Betrag von 1030000 X und bezw. 8 130 000 M in 
Verkehr zu bringen. 
München, den 10. November 1899. 
Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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