Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gesetz 
über die Erbschaftssteuer. 
I. Abschnitt. 
von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer. 
Art. 1. 
Der Erbschaftsstener unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes Anfälle 
a) von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf den Todesfall, aus 
Auflagen auf Zuwendungen dieser Art, die dem Empfänger der Leistung 
einen Vermögensvortheil zu verschaffen bezwecken, sowie aus Pflichttheils- 
rechten; 
b) von Nutzungen aus Lehen, Familienfideikommissen, Majoraten, Stamm= und 
Erbgütern; 
) von Bezügen aus Familienstiftungen, welche auf den durch die Suceessions= 
ordnung Berufenen übergehen, 
und zwar ohne Unterschied, ob dieselben einem Bayern oder Nichtbayern zukommen. 
Den Schenkungen auf den Todesfall werden Schenkungen unter Lebenden gleich- 
geachtet, deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkgebers aufgeschoben ist. 
Art 2. 
Die Steuer beträgt: 
1. vier Pfennig von je 1 Mark des Betrags, wenn der Anfall gelangt an: 
a) Eltern vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 3 Ziff. 1a; 
b) voll= oder halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge, Stiefeltern, 
Stiefverwandte in absteigender Linie, Schwiegerkinder; 
2. sechs Pfennig von je 1 Mark des Betrags, wenn der Anfall gelangt an: 
Großeltern oder entferntere Verwandte in aufsteigender Linie oder an vor- 
stehend nicht benannte Verwandte in der Seitenlinie des dritten oder 
vierten Grades (nach dem Civilrecht); 
3. acht Pfennig von je 1 Mark des Betrags: 
in den übrigen Fällen. 
Art. 3. 
Von der Erschaftssteuer sind befreit: 
1. Anfälle, welche gelangen an: 
a) Eltern bis zu dem Betrage von 1000 Mark einschließlich und, sofern der
	        
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