Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

9.  Die  deutsche

Bei  Königgrätz  war  der  deutsche  Staaten  ·
bund,  dieses  Gebilde  der  Ohnmacht  und
des  politischen  Ränkespiels,  seinem  wohlverdienten
  Schicksal  überantwortet  worden.
Osterreich,  von  jeher  ein  Hemmschuh  für
den  Aufstieg  des  deutschen  Gedankens,  war
von  jeder  ferneren  Gemeinschaft  mit
deutschen  Einzelstaaten  durch  das  Frieders
instrument  von  Nikolsburg  abgesondert
worden.  An  die  Stelle  des  alten  Bundes
trat  zunächst  der  Norddeutsche  Bund,
welcher  unter  Preußens  Führung  alle
Staaten  des  näördlichen  und  mittleren
deutschen  Landgebietes  bis  zur  Mainlinie
zu  einem  festgeschlossenen  Bundesstaat  einte.
Die  süddeutschen  Staaten  hielten  sich  einstweilen
  noch  außerhalb  dieses  Verbandes,
ebenso  die  südliche  Hälfte  des  Großherzogtums
  Hessen;  doch  blieben  sie  mit  den
norddeutschen  Staaten  wirtschaftlich  geeint
  in  dem  schon  früher  bestehenden  und
als  bestbewährt  beibehaltenen  Deutschen
Zollverein,  dessen  Zwecke  noch  durch  ein
neu  errichtetes,  periodisch  zusammentretendes
  Zollparlament  im  Geiste  der
modernen  geit  besonders  gefördert  werden
sollten.  Für  den  Fall  eines  Krieges  des
Norddentschen  Bundes  mit  anderen  Großmächten
  waren  außerdem  jene  süddeutschen
Staaten  durch  einen  Geheimvertrag  zur
Hilfsleistung  verpflichtet  worden.

Der  Norddeutsche  Bund  selbst  wurde
im  Gegensatz  zu  dem  alten  „Staatenbunde“,
  in  welchem  alle  Glieder  als  gleichberechtigte
  Staaten  zu  einer  Schutzgemeinschaft
  zusammengetreten  waren,  als  ein
regelrechter  „Bundesstaat“  begründet,
das  heißt,  er  bildete  nach  außen  hin  eine
in  sich  fest  geschlossene  Staatsgemeinschaft
mit  einem  leitenden  Oberhaupte  und
sonderen  Organen,  welche  dem  Staats.
körper  Leben  und  Bewegung,  Geist  und
Willen  verliehen.  Er  führte  seinen  Ursprung
  auf  einen  besonderen  Vertrag  der
in  ihm  geeinten  Glieder  zurück  und  fand
die  Grundlagen  seines  Daseins  in  einer
besonderen  Verfassung,  welche  im  Geiste
der  modernen  Staaten  dem  Volke  zugleich
die  Mitbestimmung  über  die  Gesetzgebung
anheimgab.  Nach  dem  am  16.  April  1867
vollzogenen  Staatsgrundgesetz  für  den

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Reichsverfassung.

Norddeutschen  Bund  stellt  dieser  sich  als
eine  monarchisch  =  konstitutionelle
Ordnung,  wenn  auch  in  einer  ganz  besonderen
  Form  dar.  Die  Hauptleitung
der  gemeinsamen  Bundespolitik  war  dem
jeweiligen  Könige  von  Preußen  als
erblichem  Bundespräsidenten  und
geborenem  Bundesfeldherrn  anheimgegeben.
  Dieser  ernannte  für  die  eigentliche
  Verwaltung  als  allein  verantwortliches
Organ  den  Bundeskanzler.  Das  Bundeshaupt
  war  jedoch  beschränkt  einmal  durch
den  Bundesrat,  in  welchem  die  Regierungen
  aller  verbündeten  Staaten  Sitz
und  Stimme  hatten,  sodann  durch  den
Reichstag  als  Vertretung  des  deutschen

g.Glücklich  hatte  man  den  im
Jahre  1  von  der  deutschen  Nationalversammlung
  bei  Beratung  einer  Reichsverfassung
  in  Frankfurt  anfangs  gemachten
ehler  vermieden,  daß  man  irgend  einen
Fürsten  wie  den  Erzherzog  Johann
von  Osterreich  ohne  eigene  Hausmacht
zum  Bundesoberhaupt  erwählte.  In  einem
lebensfähigen  deutschen  Bundesstaat  kann
nur  der  Souverän  des  größten  Staates
das  geborene  Oberhaupt  sein,  weil  nur  ein
solcher  kraft  eigener  Autorität  das  Zepter
zu  führen  und  gegebenenfalls  auch  kraft
eigener  Macht  den  Bundesgesetzen  Achtung
zu  verschaffen  vermag.  In  jedem  anderen
Falle  liegt  immer  die  Gefahr  nahe,  daß
sich  der  einzelstaatliche  Partikularismus
gegen  den  Bundeswillen  geltend  macht,
und  sobald  dieser  Partikularismus  bei
einem  an  Größe  alle  übrigen  Staaten
überragenden  Bundesgliede  wie  Preußen
einmal  geweckt  würde,  müßte  er  ohne
weiteres  dem  Ganzen  gefährlich  werden.

Für  den  Grundcharakter  der  norddeutschen
  Bundesverfassung  war  ferner  der
Werdegang  Preußens  als  Verfassungsstaat
nicht  ohne  Einfluß  geblieben.  Auf  Grund
des  in  ihm  geltenden  Wahlrechts  hatte
die  Volksvertretung  in  dem  preußischen
Volkshause,  dem  sogenannten  Abgeordneten.
hause,  ursprünglich  mehr  einen  konservativen
Zug  an  sich  getragen,  worauf  wir  noch
näher  zurückkommen  werden.  Nach  der

Thronbesteigung  des  Königs  Wilhelm