9. Die deutsche
Bei Königgrätz war der deutsche Staaten ·
bund, dieses Gebilde der Ohnmacht und
des politischen Ränkespiels, seinem wohlverdienten
Schicksal überantwortet worden.
Osterreich, von jeher ein Hemmschuh für
den Aufstieg des deutschen Gedankens, war
von jeder ferneren Gemeinschaft mit
deutschen Einzelstaaten durch das Frieders
instrument von Nikolsburg abgesondert
worden. An die Stelle des alten Bundes
trat zunächst der Norddeutsche Bund,
welcher unter Preußens Führung alle
Staaten des näördlichen und mittleren
deutschen Landgebietes bis zur Mainlinie
zu einem festgeschlossenen Bundesstaat einte.
Die süddeutschen Staaten hielten sich einstweilen
noch außerhalb dieses Verbandes,
ebenso die südliche Hälfte des Großherzogtums
Hessen; doch blieben sie mit den
norddeutschen Staaten wirtschaftlich geeint
in dem schon früher bestehenden und
als bestbewährt beibehaltenen Deutschen
Zollverein, dessen Zwecke noch durch ein
neu errichtetes, periodisch zusammentretendes
Zollparlament im Geiste der
modernen geit besonders gefördert werden
sollten. Für den Fall eines Krieges des
Norddentschen Bundes mit anderen Großmächten
waren außerdem jene süddeutschen
Staaten durch einen Geheimvertrag zur
Hilfsleistung verpflichtet worden.
Der Norddeutsche Bund selbst wurde
im Gegensatz zu dem alten „Staatenbunde“,
in welchem alle Glieder als gleichberechtigte
Staaten zu einer Schutzgemeinschaft
zusammengetreten waren, als ein
regelrechter „Bundesstaat“ begründet,
das heißt, er bildete nach außen hin eine
in sich fest geschlossene Staatsgemeinschaft
mit einem leitenden Oberhaupte und
sonderen Organen, welche dem Staats.
körper Leben und Bewegung, Geist und
Willen verliehen. Er führte seinen Ursprung
auf einen besonderen Vertrag der
in ihm geeinten Glieder zurück und fand
die Grundlagen seines Daseins in einer
besonderen Verfassung, welche im Geiste
der modernen Staaten dem Volke zugleich
die Mitbestimmung über die Gesetzgebung
anheimgab. Nach dem am 16. April 1867
vollzogenen Staatsgrundgesetz für den
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Reichsverfassung.
Norddeutschen Bund stellt dieser sich als
eine monarchisch = konstitutionelle
Ordnung, wenn auch in einer ganz besonderen
Form dar. Die Hauptleitung
der gemeinsamen Bundespolitik war dem
jeweiligen Könige von Preußen als
erblichem Bundespräsidenten und
geborenem Bundesfeldherrn anheimgegeben.
Dieser ernannte für die eigentliche
Verwaltung als allein verantwortliches
Organ den Bundeskanzler. Das Bundeshaupt
war jedoch beschränkt einmal durch
den Bundesrat, in welchem die Regierungen
aller verbündeten Staaten Sitz
und Stimme hatten, sodann durch den
Reichstag als Vertretung des deutschen
g.Glücklich hatte man den im
Jahre 1 von der deutschen Nationalversammlung
bei Beratung einer Reichsverfassung
in Frankfurt anfangs gemachten
ehler vermieden, daß man irgend einen
Fürsten wie den Erzherzog Johann
von Osterreich ohne eigene Hausmacht
zum Bundesoberhaupt erwählte. In einem
lebensfähigen deutschen Bundesstaat kann
nur der Souverän des größten Staates
das geborene Oberhaupt sein, weil nur ein
solcher kraft eigener Autorität das Zepter
zu führen und gegebenenfalls auch kraft
eigener Macht den Bundesgesetzen Achtung
zu verschaffen vermag. In jedem anderen
Falle liegt immer die Gefahr nahe, daß
sich der einzelstaatliche Partikularismus
gegen den Bundeswillen geltend macht,
und sobald dieser Partikularismus bei
einem an Größe alle übrigen Staaten
überragenden Bundesgliede wie Preußen
einmal geweckt würde, müßte er ohne
weiteres dem Ganzen gefährlich werden.
Für den Grundcharakter der norddeutschen
Bundesverfassung war ferner der
Werdegang Preußens als Verfassungsstaat
nicht ohne Einfluß geblieben. Auf Grund
des in ihm geltenden Wahlrechts hatte
die Volksvertretung in dem preußischen
Volkshause, dem sogenannten Abgeordneten.
hause, ursprünglich mehr einen konservativen
Zug an sich getragen, worauf wir noch
näher zurückkommen werden. Nach der
Thronbesteigung des Königs Wilhelm