Full text : Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

Börsengeschäfte  in  Waren.

Gesetz,  betreffend  die  Abwickelung  von
börsenmäßigen  Zeitgeschäften  in  Waren.

Vom  4.  August  1914.

51.

Der  Bundesrat  kann  anordnen,  daß  Börsentermingeschäfte  in
Waren,  die  gemäß  $  50  Abs.  1  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.
1908  S.  215)  zum  Börsenterminhandel  zugelassen  sind,  und  Geschäfte
der  im  867  des  Börsengesetzes  bezeichneten  Art,  soweit  sie  nach
denG  häftsbedingungen  einer  deutschen  Börse  vor  dem  1.  August
1914  abgeschlossen  und  erst  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
zu  erfüllen  sind,  mit  dem  Inkrafttreten  der  Anordnung  so  anzusehen
sind,  als  ob  ein  Vertragsteil  gemäß  eines  ihm  zustehenden  Rechtes
zurückgetreten  ist.

 

82.

Die  Landeszentralbehörde  derjenigen  Börse,  nach  deren  Geschäftsbedingungen
  (8  50  Abs.  2,  $  67  Abs.  1  des  Börsengesetzes)
das  Geschäft  geschlossen  ist,  setzt  einen  Liquidationspreis  fest.

Vor  der  Festsetzung  des  Liquidationspreises  ist  der  Börsenvorstand
  zu  hören.  Die  Marktlage  vor  der  Erklärung  des  Zustandes
der  drohenden  Kriegsgefahr  ist  bei  der  Festsetzung  zu  berücksichtigen.


$  3.

Ist  der  vereinbarte  Preis  niedriger  als  der  Liquidationspreis,  so
kann  der  Käufer  vom  Verkäufer,  und  ist  er  höher,  so  kann  der  Verkäufer
  vom  Käufer  den  Unterschied  verlangen.  In  der  Anordnung
des  Bundesrats  ist  der  Zeitpunkt  für  die  Fälligkeit  der  Forderung
zu  bestimmen.

84.

Auf  Börsentermingeschäfte,  bezüglich  deren  der  Börsenvorstand
den  Erlaß  der  Anordnung,  daß  sie  von  der  Benutzung  der  Börseneinrichtungen
  ausgeschlossen  sind,  gemäß  $  51  Abs.  1  Satz  3  des
Börsengesetzes  ausgesetzt  hat,  finden  die  vorstehenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.