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zel haben. Im Noachstehenden theilen wir kinen Auszug
aus einen appellationsgerschtlichen Erkenntniße
pom 2. März 1850 mit:
1) Die vom k. Regierungsfiskalate qufgestellte
Behauptung, daß die Thatsache der Ablieferung
eines Malzüberschusses von mehr als Metzen per
Schäffel auf die Mühle schon für sich allein die
Verurtheilung des Malzeigenthümers in die ordentliche
Strafe einer Aufschlagsdefraudation bedinge,
sobin die Grundsätze über böse Absicht und Fahrlässigkeit,
Vollendung und Versuch, Urheberschaft
und Vertretungsunverbindlichkeit Dritter in delictis
keine Anwendung finden, steht nicht nur mit den
allgemeinen Prinzipien des Civil= und Strafrechtes
im Widerstreite, sondern harmonirt auch nicht mit
den speziellen Bestimmungen über Malzaufschlags=Kontraventionen.
Die gemäß Aufschlagsmandat vom 28. Juli
1807 S. XXXI zum Theil aufrecht erhaltene Vog.
v. 14. Nophr. 1806 Rgsbltt. p. 428, dann der
§. VII Nr. 2 und XIX lit. b. des Mandates
geben selbst zu, daß sich bei dem Abmessen in der
Mühle beinahe immer eine Vermehrung des Malzes
gegen die polletirte Quantität ohne Nebengabsicht
und Schuld des Pflichtigen ergebe, ohne daß
dieses zufällige Uebermaß in maximo gesetzlich
bestimmt worden wäre, woraus folgt, daß
der Gesetzgeber die Schuld des Pflichtigen nicht
schon vorhinein vermöge einer gesetzlichen Fiktion
feststellen, sondern dfeselbe erst nach Erwägung aller
Umstände richterlich ausmitteln lassen wollte.
Das Reskript des k. Staats-Minssteriums
pes Inneren vom 7. Februar 1829 (Döllinger
Band II pag. 263) hat zwar erklärt, daß der
nachzusehende Ueberschuß ½ Metzen per Schäffel
bilhen dürfe, und daß jeder Mehrbetrag strafbar sei,
allein dieses in efnem spezsellen Falle erlassene, als