Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

Wligufschsssstefrautallen.  9

zel  haben.  Im  Noachstehenden  theilen  wir  kinen  Auszug
  aus  einen  appellationsgerschtlichen  Erkenntniße
pom  2.  März  1850  mit:

1)  Die  vom  k.  Regierungsfiskalate  qufgestellte
Behauptung,  daß  die  Thatsache  der  Ablieferung
eines  Malzüberschusses  von  mehr  als  Metzen  per
Schäffel  auf  die  Mühle  schon  für  sich  allein  die
Verurtheilung  des  Malzeigenthümers  in  die  ordentliche
  Strafe  einer  Aufschlagsdefraudation  bedinge,
sobin  die  Grundsätze  über  böse  Absicht  und  Fahrlässigkeit,
  Vollendung  und  Versuch,  Urheberschaft
und  Vertretungsunverbindlichkeit  Dritter  in  delictis
keine  Anwendung  finden,  steht  nicht  nur  mit  den
allgemeinen  Prinzipien  des  Civil=  und  Strafrechtes
im  Widerstreite,  sondern  harmonirt  auch  nicht  mit
den  speziellen  Bestimmungen  über  Malzaufschlags=Kontraventionen.


Die  gemäß  Aufschlagsmandat  vom  28.  Juli
1807  S.  XXXI  zum  Theil  aufrecht  erhaltene  Vog.
v.  14.  Nophr.  1806  Rgsbltt.  p.  428,  dann  der
§.  VII  Nr.  2  und  XIX  lit.  b.  des  Mandates
geben  selbst  zu,  daß  sich  bei  dem  Abmessen  in  der
Mühle  beinahe  immer  eine  Vermehrung  des  Malzes
  gegen  die  polletirte  Quantität  ohne  Nebengabsicht
  und  Schuld  des  Pflichtigen  ergebe,  ohne  daß
dieses  zufällige  Uebermaß  in  maximo  gesetzlich
  bestimmt  worden  wäre,  woraus  folgt,  daß
der  Gesetzgeber  die  Schuld  des  Pflichtigen  nicht
schon  vorhinein  vermöge  einer  gesetzlichen  Fiktion
feststellen,  sondern  dfeselbe  erst  nach  Erwägung  aller
  Umstände  richterlich  ausmitteln  lassen  wollte.

Das  Reskript  des  k.  Staats-Minssteriums
pes  Inneren  vom  7.  Februar  1829  (Döllinger
Band  II  pag.  263)  hat  zwar  erklärt,  daß  der
nachzusehende  Ueberschuß  ½  Metzen  per  Schäffel
bilhen  dürfe,  und  daß  jeder  Mehrbetrag  strafbar  sei,
allein  dieses  in  efnem  spezsellen  Falle  erlassene,  als