XXII. Personenstandesgesetz § 69. 515
Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark bestraft.
durch eidesstattliche Versicherung erfolgen, doch tritt keine Strafe ein, wenn
der Standesbeamte, den Angaben derselben Glauben schenkend, davon absieht:
14. Nov. 87 E. 16. 356; N. 9. 604.
#4,) Der Nachweis des Aufgebots kann auch in anderer Weise als
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde über den Aushang und dessen
Dauer erbracht werden: 15. Okt. 89 E. 19. 411.
5) Als verantwortlich gilt der die Eheschließung vollziehende Standesbeamte
auch dann, wenn das Aufgebot von seinem Stellvertreter angeordnet
war: 11. Nov. 87 E 16. 321; R. 9. 598.
6) Strafbar ist der Standesbeamte (§ 45), welcher einen anderen
Standesbeamten zur Cheschließung -ermächtigt und dabei das Vorhandensein
eines die Eheschließung hindernden Umstandes übersehen hat; der
ermächtigte Standesbeamte, welchem das Hinderniß unbekannt war, bleibt
straflos: 14. Juni 81 E. 4. 256; R. 3. 398.
7) Geistliche, welche die Vorlage der vor dem Jahre 1810 geführten
Standesbücher, sowie der von dieser Zeit an bis zum 1. Febr. 1870 geführten
Standes- und Kirchenbücher an die Staatsbehörden verweigern,
können an Geld bis zum Betrage von Einhundert Mark bestraft werden.
Bei fortgesetzer Weigerung sind die Amtsgerichte berechtigt, die Bücher
an dem Verwahrungsorte zu erheben, um sie in der erforderlichen Weise
zu benutzen, § 9 des Bad. Einf.-Ges. vom 9. Dez. 75 und § 33 der
Dienstweisung.