Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

XXII.  Personenstandesgesetz  §  69.  515

Eheschließung  vollzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  bestraft.

durch  eidesstattliche  Versicherung  erfolgen,  doch  tritt  keine  Strafe  ein,  wenn
der  Standesbeamte,  den  Angaben  derselben  Glauben  schenkend,  davon  absieht:
  14.  Nov.  87  E.  16.  356;  N.  9.  604.

#4,)  Der  Nachweis  des  Aufgebots  kann  auch  in  anderer  Weise  als
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde  über  den  Aushang  und  dessen
Dauer  erbracht  werden:  15.  Okt.  89  E.  19.  411.

5)  Als  verantwortlich  gilt  der  die  Eheschließung  vollziehende  Standesbeamte
  auch  dann,  wenn  das  Aufgebot  von  seinem  Stellvertreter  angeordnet
war:  11.  Nov.  87  E  16.  321;  R.  9.  598.

6)  Strafbar  ist  der  Standesbeamte  (§  45),  welcher  einen  anderen
Standesbeamten  zur  Cheschließung  -ermächtigt  und  dabei  das  Vorhandensein
  eines  die  Eheschließung  hindernden  Umstandes  übersehen  hat;  der
ermächtigte  Standesbeamte,  welchem  das  Hinderniß  unbekannt  war,  bleibt
straflos:  14.  Juni  81  E.  4.  256;  R.  3.  398.

7)  Geistliche,  welche  die  Vorlage  der  vor  dem  Jahre  1810  geführten
Standesbücher,  sowie  der  von  dieser  Zeit  an  bis  zum  1.  Febr.  1870  geführten
  Standes-  und  Kirchenbücher  an  die  Staatsbehörden  verweigern,
können  an  Geld  bis  zum  Betrage  von  Einhundert  Mark  bestraft  werden.
Bei  fortgesetzer  Weigerung  sind  die  Amtsgerichte  berechtigt,  die  Bücher
an  dem  Verwahrungsorte  zu  erheben,  um  sie  in  der  erforderlichen  Weise
zu  benutzen,  §  9  des  Bad.  Einf.-Ges.  vom  9.  Dez.  75  und  §  33  der
Dienstweisung.