Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

82

bei  kurzen  Stationen  eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn
der  Postillon  vom  Sattel  fahren  muß.  Bei  drei=  und  vierspännigem  Fuhrwerk
muß  der  Postillon  vom  Sattel  fahren,  enn  ihm  der  Reisende  keinen.  Platz  auf
dem  Wagen  gestattet.  Bei  einer  Bespannung  mit  mehr  als  vier'  Pferden  muß
stets  lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren  werden,  insofern  nicht  der  Reisende
das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.
e)  Wli  *  Das  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  darf  gar
nicht,  bei  sich  begegnenden  Extraposten  aber  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung
der  beiderseitigen  Reisenden  geschehen.  Der  durch  das  Wechseln  entstehende  Aufenthalt
  muß  bei  der  Fahrt  wieder  eingeholt  werden.  Das  Trinkgeld  erhält  derjenige
  Postillon,  welcher  den  Reisenden  auf  die  Station  bringt.
d)  Vorfahren  beim  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  ob,  bei  der  Ankunft  auf  der  Station,
Vos-  gerLa-  beim  Posthause  oder  bei  einem  Gasthause  oder  bei  einem  Privathause  vorgefahren
werden  soll.  Wird  nicht  beim  Posthause  vorgefahren,  so  muß  der  Postillon,
wenn  der  Reisende  es  verlangt,  die  Pferde  zur  Weiterreise  bestellen.
e)  Fulhrung  der  v  Denm  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der
Plerde.  Reisende  oder  dessen  Leute  an  dem  Postillon  Thätlichkeiten  verüben,  so  hat  der
Postillon  die  Befugniß,  sogleich  auszuspannen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Reisende
die  Pferde  durch  Schläge  antreiben  sollte.

g.  64.

Beschwerden.  1  Sofern  der  Extrapost=  2c.  Reisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  steht  ihm
die  Wahl  zu,  dieselbe  in  den  Begleitzettel  einzutragen,  oder  sich  dazu  des  Beschwerdebuchs
  (§.  55  Abs.  Ul)  zu  bedienen.

G.  65.

1  Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  Januar  1875  in  Kreft.

.  Die  in  derselben  enthaltenen  Gebührensätze  sind  in  Mark  und  Pfennigen
der  Reichswährung  ausgedrückt.

Berlin,  den  18.  December  1874.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.